Allgemeine Geschäftsbedingungen - Direktkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 ANWENDUNGSBEREICH UND PARTEIEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Verträge zwischen der Otovo Schweiz GmbH, Unternehmens-Identifikationsnummer CHE-348.332.494 ("Otovo") und dem einzelnen Kunden ("Kunde") über den Kauf und die Installation einer kompletten Solaranlage, einer Batterie, einer Ladestation und/oder einer Wärmepumpe , wie in den spezifischen Bedingungen ("Spezifische Bedingungen") näher spezifiziert. Die Solaranlage, die Batterie, die Ladestation und/oder die Wärmepumpe werden im Folgenden gemeinsam als "Produkte"bezeichnet. Bestimmungen in diesen AGB, die sich auf die Solaranlage, Batterie, Ladestation, Wärmepumpe oder andere zugehörige Energieprodukte beziehen, sind für den Kunden nur dann relevant, wenn sie gemäss der spezifischen Bedingungen anwendbar sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die spezifischen Bedingungen werden gemeinsam als "Vertrag" bezeichnet.

2 DATENSCHUTZ

Otovo verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und in Übereinstimmung mit etwaigen behördlichen Anordnungen. Eine detaillierte Beschreibung des Umgangs von Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie unter ( www.otovo.ch/legal/privacy/).

3 VOR DER INSTALLATION

3.1 Preise

3.1.1 Was bestimmt den Preis

  1. Der von Otovo angebotene Preis ist der endgültige Preis für die Produkte, vorausgesetzt, dass die in diesen AGB (Abschnitt 3.1.3) genannten allgemeinen Preisannahmen gültig sind und dass alle Annahmen und Informationen über das Grundstück oder die Gebäude des Kunden richtig sind.
  2. Wenn die Installation nicht den nachstehenden allgemeinen Preisannahmen entspricht, wird der Preis der Produkte entsprechend erhöht oder gesenkt. Änderungen, die zu einer Preisanpassung von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis führen, werden dem Kunden mitgeteilt und er wird um Zustimmung gebeten. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe einer Preiserhöhung von mehr als 5 % kostenlos schriftlich kündigen.

3.1.2 Was im Preis inbegriffen ist

  1. Die geltenden Preise und Gebühren sind in den spezifischen Bedingungen festgelegt. Die geltenden Preise und Gebühren beinhalten immer die Installation der Produkte gemäss den Bedingungen in den allgemeinen Preisannahmen (Abschnitt 3.1.3), einschliesslich aller Materialien, Arbeiten, Elektriker und Inbetriebnahme, es sei denn, im Vertrag ist etwas Abweichendes geregelt.
  2. Die Preise enthalten niemals Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit den örtlichen Anforderungen der Netzbetreiber, dem Wechsel des Stromzählers oder der Beantragung einer Baubewilligung, falls dies von den geltenden Gesetzen oder Behörden verlangt wird.
  3. Besichtigungen der Baustelle vor dem Installationstermin werden nicht durchgeführt, es sei denn, Otovo oder die Subunternehmer von Otovo, die für die Projektierung und Detailplanung der Installation verantwortlich sind, halten dies für erforderlich.
  4. Aktionen und/oder Rabatte können nicht kombiniert und nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung nicht rückwirkend angewendet werden.

3.1.3 Allgemeine Preisannahmen

  1. Das Grundstück, auf dem die Produkte installiert werden sollen, ist spätestens 2 (zwei) Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags bereit und verfügbar für die Installation. Beachten Sie, dass das tatsächliche Installationsdatum aus den unten beschriebenen Gründen später sein kann.
  2. Die verdeckte Installation und/oder Verkabelung, innen oder aussen, ist nicht im Preis enthalten.
  3. Vorhandene Kabelrohre werden nur verwendet, wenn sie für die im Projekt verwendete Ausrüstung geeignet sind.
  4. Das öffentliche Netz und die bestehende Elektroinstallation auf dem Grundstück des Kunden entsprechen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sind von ausreichender Kapazität und Qualität, um die Installation und den Anschluss der Produkte ohne zusätzliche Verbesserungen oder Anpassungen zu ermöglichen.
  5. Der Schaltschrank auf dem Grundstück des Kunden entspricht den geltenden Vorschriften und verfügt über ausreichend Platz.
  6. Die Hauptsicherung, der Stromkreis und der Unterstromkreis sind ausreichend dimensioniert.
  7. Die Installation erfolgt in demselben Gebäude, in dem sich der Hauptschaltschrank befindet. In Fällen, in denen die Installation in einem anderen Gebäude erfolgt, können zusätzliche Kosten aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verkabelung und/oder Unterverdrahtung entstehen.
  8. Der Preis der Produkte basiert auf den Kosten für den Einkauf von Material und Dienstleistungen. Änderungen der Kosten für den Einkauf von Materialien und/oder Dienstleistungen, die für die Installation der Produkte erforderlich sind, können zu Preisanpassungen führen.
  9. Spezifische Preisannahmen für die Solaranlage:
    1. Die Verkabelung vom Dach zum Wechselrichter und/oder Schaltschrank sollte auf dem praktischsten und kostengünstigsten Weg erfolgen, mit einer maximalen Gesamtkabellänge von 50 Metern.
    2. Der Wechselrichter wird in demselben Gebäude, auf welchem die Solaranlage installiert ist, und in demselben Raum, in dem sich der Schaltschrank befindet, oder einem an diesen angrenzenden Raum, installiert und an das Stromnetz angeschlossen, mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern.
    3. Optionale Komponenten wie Optimierer und Smart Meter sind nicht im Preis inbegriffen, es sei denn, im Vertrag ist etwas Abweichendes geregelt.
    4. Die Bedachung befindet sich in einem geeigneten und undurchlässigen Zustand und weist eine solide Dachunterkonstruktion auf, die für die Montage und Befestigung der PV-Module geeignet ist. Sollte sich das Dach oder das Grundstück in einem solchen Zustand befinden, dass die Installation der Solaranlage ohne wesentliche Reparaturen oder bauliche Massnahmen nicht sicher durchgeführt werden kann, hat Otovo das Recht, das Projekt ohne jegliche Haftung sofort abzubrechen und dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
    5. Die Bedachung besteht nicht aus Schiefer oder Gras. Schiefer- oder Grasdächer können, sofern verfügbar, separat angeboten und der Preis gesondert bestimmt werden.
    6. Installationen mit eingelegten PV-Modulen, sofern angeboten, werden gesondert berechnet, und der Preis schliesst die Entfernung von Ziegeln und anderen Bedachungen im vorgesehenen Modulbereich mit ein. Im Falle der Installation auf einem neuen Dach muss das Dach bereits mit Latten versehen und montiert sein.
    7. Für die Installation auf besonderen Dächern, wie z.B. Dächern aus asbesthaltigen Materialien, werden gesonderte Preise berechnet. Otovo behält sich das Recht vor, Projekte auf Dächern, auf denen asbesthaltige Materialien vorhanden sind, ohne Kosten für Otovo sofort abzubrechen.
  10. Spezifische Preisannahmen für die Batterie:
    1. Die Batterie wird im selben Raum, in dem sich der Hauptschaltschrank befindet, oder in einem angrenzenden Raum, installiert und angeschlossen, mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern.
    2. Wenn die Batterie an eine bestehende oder neu installierte Solaranlage angeschlossen wird, so wird die Batterie im selben Raum wie der Wechselrichter der Solaranlage installiert und erfordert keine zusätzliche Hardware oder Änderung der Solaranlage, um zu funktionieren.
    3. Der Raum, in dem die Batterie installiert wird, ist geeignet und erfüllt alle behördlichen Anforderungen in Bezug auf Belüftung, Feuerschutz oder Ähnliches.
    4. Die Wand oder Fläche, an der die Batterie installiert wird, ist ausreichend dimensioniert, um das Gewicht der Batterie zu tragen. Möglicherweise sind bauliche Verstärkungen erforderlich, um die Batterie sicher zu installieren, was zusätzliche Kosten für den Kunden verursachen kann.
  11. Spezifische Preisannahmen für den EV Charger:
    1. Die Ladestation wird im selben Gebäude wie der Hauptschaltschrank installiert. Wenn sie in einem separaten Gebäude installiert wird, muss eine elektrische Unterverteilung vorhanden sein, die den gesetzlichen Anforderungen und den technischen Spezifikationen der Ladestation entspricht.
    2. Der Schaltschrank bietet Platz für eine neue Sicherung und andere zusätzlich benötigte Komponenten.
    3. Die Verkabelung von der Ladestation zum Schaltschrank sollte auf dem praktischsten und kosteneffizientesten Weg erfolgen, mit einer maximalen Gesamtkabellänge von 30 Metern.
    4. Je nach Marke und Modell kann neben der Ladestation ein Kommunikations-Gateway installiert werden. Das Gateway stellt sicher, dass die Ladestation über eine App verwaltet werden kann, und erfordert eine kabelgebundene Internetverbindung, die im selben oder einem benachbarten Raum wie die Ladestation verfügbar ist, mit einem maximalen Abstand von 5 Metern zur Ladestation.
    5. Der Ort, an dem die Ladestation installiert wird, ist geeignet und erfüllt alle behördlichen Anforderungen an Belüftung, Brandschutz oder Ähnliches, falls zutreffend. Die Ladestation ist vor direkter Sonneneinstrahlung, Schnee und eindringendem Wasser geschützt.
  12. Spezifische Preisannahmen für die Wärmepumpe:
    1. Das/die Innengerät(e) des Wärmepumpensystems wird/werden auf der gegenüberliegenden Seite der Wand aufgestellt, an der das Außengerät installiert ist. Kabel und Rohre sollten auf dem praktischsten und kostengünstigsten Weg verlegt werden, mit einer maximalen Länge von 10 Metern. Andere Platzierungen können angeboten und separat berechnet werden, falls verfügbar.
    2. Der Schaltschrank hat Platz für eine neue Sicherung und andere zusätzlich notwendige Komponenten.
    3. Das Hauptstromkabel des Hauses ist für die Wärmepumpe ausreichend dimensioniert.
    4. Wenn die Wärmepumpe an ein zentrales Warmwasserverteilungssystem angeschlossen wird, muss das zentrale Warmwasserverteilungssystem in einem geeigneten Zustand sein und den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Zusätzliche Modifikationen, die für die Funktion der Wärmepumpe erforderlich sind, können, falls vorhanden, separat angeboten und berechnet werden.
    5. Wenn die Wärmepumpe die vorhandene Gasthermie ersetzt, muss sich die vorhandene Gasthermie in einem geeigneten Zustand befinden und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Zusätzliche Modifikationen für den Betrieb der Wärmepumpe können, falls vorhanden, separat angeboten und berechnet werden.
    6. Der Technikraum, in dem die Inneneinheit der Wärmepumpe installiert wird, entspricht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

3.2 Bonitätsprüfung

Otovo ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen, und das Angebot steht unter dem Vorbehalt der Kreditgenehmigung. Otovo kann verlangen, dass der Kunde die Installation im Voraus bezahlt oder eine Sicherheit für die vollständige Bezahlung zum Fälligkeitstermin leistet.

3.3 Subventionen

Auf Wunsch des Kunden kann Otovo sich bereit erklären, den Kunden bei der Beantwortung seiner Fragen und/oder der Empfehlung/Hilfe bei der Erlangung von Subventionen auf kommunaler, kantonaler oder Bundesebene oder bei Steuerabzügen zu unterstützen. Otovo haftet nicht für die Genehmigung von Subventionen oder Steuerabzügen.

3.4 Vom Kunden bereitgestellte Informationen

  1. Der Preis für die Produkte basiert auf Informationen, die Otovo vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Mit der Unterzeichnung des Angebots von Otovo bestätigt der Kunde, dass die zur Verfügung gestellten Informationen korrekt sind, einschliesslich der Informationen über den physischen Zustand des Dachs, des Dachmaterials, des Stromnetzes und des Schaltschranks. Sollten die zur Verfügung gestellten Informationen unrichtig oder irreführend sein, hat Otovo das Recht, die geltenden Preise und Gebühren entsprechend anzupassen oder das Projekt mit sofortiger Wirkung abzubrechen, ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Otovo und seinen Partnern alle für die Installation der Produkte relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Zu den fehlerhaften Informationen gehören unter anderem falsche oder irreführende Angaben über den technischen Zustand des Grundstücks des Kunden.
  3. Sollte der Kunde falsche Angaben gemacht haben, wird der Preis für die Installation der Produkte neu berechnet und die Installation abgeschlossen.

3.5 Bewilligungen und Zulassen

  1. Der Kunde ist letztlich dafür verantwortlich, dass vor, während und nach der Installation der Produkte die erforderlichen Bewilligungen, Meldungen und Genehmigungen der zuständigen Behörden für den Bau, die Installation und den sicheren Betrieb der Produkte eingeholt bzw. getätigt werden können. Solche Bewilligungen und Genehmigungen können sein: kommunale Baubewilligung, Stromliefer- und Anschlussvertrag mit dem lokalen Netzbetreiber, Abnahmekontrolle durch eine unabhängige oder akkreditierte Prüfstelle, Sicherheitsnachweis zuhanden des Netzbetreibers (vgl. Art. 35 Abs. 3 NIV) und Vertrag betreffend Verkauf des überschüssigen Eigenstroms sowie Strombezug aus dem Netz mit dem lokalen Netzbetreiber.
  2. Ungeachtet des vorstehenden Abschnitts ist Otovo, insbesondere über seine Installationspartner, bei der Beantragung, Verwaltung und Erlangung von behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen im Namen des Kunden behilflich, haftet jedoch nicht für die darin enthaltenen Informationen oder deren Erteilung.

3.6 Auswahl des Installateurs

  1. Otovo setzt für die Entwicklung, Installation und Lieferung der Produkte Subunternehmer ein. Der Kunde stimmt dem Einsatz von Subunternehmern durch Otovo zwecks Erfüllung der Pflichten gemäss dem Vertrag ausdrücklich zu.
  2. Otovo wählt die Installationspartner und Subunternehmer unter Berücksichtigung von Kosten, Lieferzeiten und anderen Faktoren nach eigenem Ermessen aus. Der Kunde akzeptiert, dass die Auswahl von Installationspartnern und Subunternehmern für die Entwicklung, Installation und Lieferung der Produkte im alleinigen Ermessen von Otovo liegt.

3.7 Projektierung

  1. Es sind die Subunternehmer und Installationspartner von Otovo, welche die Entwicklung und Planung der Installation der Produkte durchführen, einschliesslich der endgültigen Auswahl der Geräte und Komponenten sowie der elektrischen und mechanischen Planung. Die Projektierung basiert auf Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, wie z.B. die Adresse des Grundstücks, hochgeladene Bilder und Informationen über das Dachmaterial und die elektrische Anlage.
  2. Der Installationspartner von Otovo entscheidet über die Eignung der von Otovo und dem Kunden vorgeschlagenen Platzierung der Produkte und kann Änderungen an der gewünschten Platzierung vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Installation gemäss den Sicherheitsanforderungen oder den Anforderungen oder Einschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen.
  3. Der Installateur kann Änderungen an der geplanten Installation der Produkte vorschlagen, um die gewünschte Leistung zu erzielen.
    1. In Bezug auf die Solaranlage können solche Änderungen die Änderung der Platzierung der PV-Module, die Änderung der Anzahl der PV-Module oder das Hinzufügen von Optimierern zu einem oder mehreren PV-Modulen umfassen. Otovo oder der Installationspartner wird vor der Installation die Verwendbarkeit und/oder die Platzierung des Wechselrichters bestimmen. Otovo oder der Installationspartner kann eine Änderung der Wechselrichterspezifikation vorschlagen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.
    2. In Bezug auf die Batterie wird Otovo oder der Installationspartner vor der Installation die Verwendbarkeit und/oder die Platzierung der Batterie bestimmen. Otovo oder der Installationspartner kann eine Änderung der Batteriespezifikation vorschlagen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
    3. Otovo oder der Installationspartner wird vor der Installation der Ladestation die Nutzbarkeit und/oder die Platzierung der Ladestation bestimmen. Otovo oder der Installationspartner kann eine Änderung der Spezifikation der Ladestation vorschlagen, wenn dies als notwendig erachtet wird.
    4. In Bezug auf die Wärmepumpe können solche Änderungen die Änderung der Platzierung der Außen- und Inneneinheit(en) beinhalten. Otovo oder der Installationspartner wird die Nutzbarkeit und/oder die Platzierung der Wärmepumpe vor der Installation bestimmen. Otovo oder der Installationspartner kann eine Änderung der Spezifikation der Wärmepumpe vorschlagen, wenn dies für erforderlich gehalten wird.
  4. Änderungen an den für die Installation vorgesehenen Materialien und Geräte können vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Lieferkette, der mangelnden Verfügbarkeit oder der mangelnden Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Geräte oder Ausrüstung erforderlich ist.
  5. Otovo wird den Kunden benachrichtigen, wenn die für die Installation vorgesehenen Produkte geändert werden müssen. Soweit der Typ der Produkte in den spezifischen Bedingungen festgelegt ist, bedarf jede solche Änderung der Zustimmung des Kunden, es sei denn, die Änderungen führen dazu, dass der Kunde Produkte mit gleichwertigen Spezifikationen erhält. Eine fehlende Zustimmung des Kunden kann zur Kündigung des Vertrags durch Otovo führen.
  6. Änderungen, die zu einer Preisanpassung von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis führen, werden dem Kunden mitgeteilt, und er hat das Recht, diese schriftlich abzulehnen.
  7. Der Installateur plant die Anordnung und Installation der Produkte innerhalb bestimmter Sicherheitsgrenzen. In Bezug auf die Solaranlage können diese Einschränkungen unter anderem sicherstellen, dass die Anforderungen an die Wind- und Schneelast erfüllt werden, dass auf Wunsch Schneebarrieren angebracht werden können und dass Wasser effizient transportiert werden kann. Für das Anbringen von Schneebarrieren ist der Kunde verantwortlich. Auf Anfrage, die mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Zeitpunkt der Installation gestellt werden muss, können je nach Verfügbarkeit Schneebarrieren gegen einen Aufpreis angebracht werden. Schneebarrieren sind nicht im Angebotspreis enthalten.
  8. Kunden, die eine Auslegung der Produkte ausserhalb der von den Installationspartnern festgelegten Sicherheitsparameter wünschen, müssen dies schriftlich bestätigen, und der Kunde ist sich bewusst, dass dies zum Verlust von Garantien führen kann.

3.8 Datum und Dauer der Installation

  1. Otovo teilt dem Kunden bei Vertragsunterzeichnung einen voraussichtlichen Zeitrahmen und eine voraussichtliche Dauer der Installation mit.
  2. Der/die tatsächliche(n) Installationstermin(e) für die Produkte wird/werden vom Installateur während der Projektplanungsphase festgelegt und dem Kunden danach mitgeteilt. Der/die Installationstermin(e) kann/können sich unter Anderem aufgrund von behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen und Einschränkungen in der Lieferkette ändern.
  3. Die Installation der Solaranlage, der PV-Module und der Wechselrichter erfordert normalerweise 2-5 Arbeitstage, je nach Grösse des Projekts. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der gesamte Prozess, einschliesslich der Einholung von Bewilligungen und/oder Genehmigungen der örtlichen Netzbetreiber oder Behörden und der Arbeiten der Elektriker, dauert in der Regel 12-16 Wochen, hängt aber letztlich davon ab, ob die zuständigen Behörden oder die Nachbarn Einwände gegen die Installation erheben. Die Dauer der Installation hängt von der Jahreszeit, den Wetterbedingungen, der Grösse des Systems und anderen örtlichen Gegebenheiten ab. Otovo haftet nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit.
  4. Die Installation einer Batterie, einer Ladestation oder Wärmepumpe erfordert normalerweise 1-2 Tage Arbeitstage, aber einige Installationen können mehr Zeit beanspruchen. Otovo haftet nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit.
  5. Die Installation der Produkte kann in mehreren Etappen erfolgen.

3.9 Upgrades und zusätzliche Bestellungen

  1. Vom Kunden gewünschte Upgrades oder zusätzliche Bestellungen müssen rechtzeitig vor der Installation schriftlich mitgeteilt werden. Otovo behält sich das Recht vor, solche Upgrades oder zusätzlichen Bestellungen abzulehnen, wenn die Installation bereits geplant ist oder wenn Einschränkungen in der Lieferkette von Otovo solche Upgrades oder zusätzlichen Bestellungen nicht zulassen.
  2. Für vom Kunden gewünschte Upgrades oder zusätzliche Bestellungen, die von Otovo nicht abgelehnt wurden, aber von Otovo nicht ohne Weiteres erfüllt werden können, können zusätzliche Gebühren anfallen. Der Kunde hat das Recht, solche zusätzliche Gebühren zu genehmigen oder das Upgrade oder die zusätzlichen Bestellungen zu stornieren. Eine solche Stornierung lässt die Verantwortung des Kunden für den ursprünglich geplanten Kauf unberührt.

4 WÄHREND DER INSTALLATION

4.1 Zugang zum Grundstück des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den ungehinderten Zugang zum Grundstück des Kunden zum Zwecke der Installation der Produkte für Otovo und seine Partner (z.B. Installationspartner, Elektriker und andere Subunternehmer) jederzeit sicherzustellen.
  2. Insbesondere müssen Otovo und seine Installationspartner zum Zweck der Installation der Produkte jederzeit ungehinderten Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen haben.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle entfernbaren Hindernisse zu räumen und für die Schneeräumung und ähnliche Massnahmen, die für den Zugang zum Grundstück des Kunden und die Durchführung der Installation erforderlich sind, zu sorgen.
    1. Im Zusammenhang mit der Installation der Solaranlage dürfen keine Hindernisse (z.B. Pergola, Wintergärten o. Ä.) vorhanden sein, die den einfachen Zugang zum Dach des Kunden oder zu dem Raum, in dem der Wechselrichter installiert wird, einschränken oder erschweren.
    2. Bei der Installation der Batterie, einer Ladestation oder einer Wärmepumpe dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zu dem Raum oder Ort, an dem die Batterie, die Ladestation oder die Wärmepumpe installiert werden soll, einschränken oder erschweren.
  4. Kostenerhöhungen, die sich aus Beschränkungen des Zugangs zum Grundstück des Kunden, zu Strom oder Wasser ergeben, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

4.2 Keine Störung

  1. Der Kunde muss dafür sorgen, dass keine Besucher, Familienmitglieder oder Haustiere das Installationspersonal stören oder Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Installation stattfindet.
  2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Otovo oder deren Installationspartnern dürfen keine Teile von Arbeiten oder Installationen vom Kunden oder von ihm auf eigene Initiative separat hinzugezogenen Unternehmern durchgeführt werden.
  3. Otovo bietet dem Kunden keine Entschädigung oder Rabatte für Arbeiten, die der Kunde auf eigene Initiative ausführt oder in Auftrag gibt. Solche Arbeiten führen zum Verlust aller mit den Produkten verbundenen Garantien.
  4. Der Kunde darf die automatisch durchgeführten vorbeugenden Wartungsfunktionen der Batterie, der Ladestation oder der Wärmepumpe nicht beeinträchtigen oder deaktivieren.

4.3 Anpassungen und Konfiguration

Otovo ist bestrebt, etwaigen Änderungsbedarf vor der Installation zu ermitteln, doch kann es während der Installationsarbeiten zu Änderungen des Materials und der Geräte kommen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen an der Installation vor Ort zu berücksichtigen. Die Bestimmungen in Abschnitt 3.7 (Projektierung) gelten auch für Änderungen während der Installation.

5 NACH DER INSTALLATION

5.1 Lieferung und Inbetriebnahme

  1. "Lieferung" bedeutet:
    1. in Bezug auf die Solaranlage, dass alle mit der Solaranlage zusammenhängenden Geräte ordnungsgemäss und funktionsfähig installiert und getestet sind.
    2. in Bezug auf die Batterie, dass alle mit der Batterie zusammenhängenden Geräte und Ausrüstung korrekt und funktionsfähig installiert und getestet sind.
    3. in Bezug auf die Ladestation, dass die gesamte Ausrüstung der Ladestation ordnungsgemäß und funktionsfähig installiert und geprüft ist.
    4. in Bezug auf die Wärmepumpe, dass alle mit der Wärmepumpe zusammenhängenden Geräte ordnungsgemäß und funktionsfähig installiert und geprüft sind.
  2. Die Lieferung der Solaranlage, der Batterie, der Ladestation und/oder der Wärmepumpe, wenn zutreffend, erfolgen oft nicht gleichzeitig.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Stromnetz bei der Lieferung der Produkte am Standort mit ausreichend Strom versorgt ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Otovo so schnell wie möglich und ohne unnötige Verzögerung schriftlich zu informieren, wenn er die Produkte in der gelieferten Beschaffung nicht akzeptiert.
  5. "Inbetriebnahme" bedeutet
    1. in Bezug auf die Solaranlage die Aufnahme der Stromerzeugung unter normalen Umständen, nach Bewilligung durch die Behörden, wie z.B. den örtlichen Netzeigentümer, falls erforderlich.
    2. in Bezug auf die Batterie die Inbetriebnahme des Lade- und Entladevorgangs der Batterie unter normalen Umständen, nach Bewilligung durch die Behörden, wie z.B. den örtlichen Netzbetreiber.
    3. in Bezug auf die Ladestation die Inbetriebnahme des Ladevorgangs unter normalen Umständen, ggf. nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden, wie z. B. den örtlichen Netzbetreiber.
    4. in Bezug auf die Wärmepumpe: die Inbetriebnahme unter normalen Umständen, nach Genehmigung durch die örtlichen Behörden, wie z. B. den örtlichen Netzbetreiber, falls erforderlich, und nach der Inbetriebnahme durch den Techniker des Herstellers, falls erforderlich.
  6. Die Inbetriebnahme der Solaranlage, der Batterie, der Ladestation oder Wärmepumpe, falls zutreffend, finden oft nicht gleichzeitig statt.
  7. In einigen Fällen wird die Inbetriebnahme der Produkte nicht gleichzeitig mit der Lieferung der Produkte möglich sein, da es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch die zuständigen Behörden, der Erteilung der erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen oder zu Verzögerungen seitens des Netzbetreibers kommt. Otovo ist für solche Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Produkte nicht verantwortlich.
  8. Einige Netzbetreiber verlangen, dass der Stromzähler des Kunden vor der Inbetriebnahme der Produkte ausgetauscht wird. Der Netzbetreiber ist allein für diesen Vorgang verantwortlich, und Otovo übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Stromerzeugung aus der Solaranlage und/oder der Nutzung der Batterie, die durch den Wechsel des Stromzählers durch den Netzbetreiber verursacht werden.
  9. 9. Der Kunde muss sich darüber im Klaren sein, dass die Produkte faktisch in Betrieb sein können, auch wenn einige der Bewilligungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden noch ausstehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzeugte und/oder ins Netz eingespeiste Energie kann vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Netzanschluss nicht kompensiert werden.
  10. Otovo oder der Installationspartner von Otovo ist bei der Inbetriebnahme der Produkte nach der Lieferung behilflich.

5.2 Dokumentation und Fertigstellung

  1. Otovo stellt dem Kunden eine Dokumentation der Produkte zur Verfügung. Die Dokumentation wird elektronisch bereitgestellt und umfasst Produktdatenblätter und Benutzerhandbücher.
  2. Die Dokumentation zur Einhaltung der Vorschriften wird von den Installationspartnern von Otovo geliefert. Otovo wird die Dokumentation zur Einhaltung der Vorschriften nach Möglichkeit an den Kunden weiterleiten. Beachten Sie, dass es in der Verantwortung der Installationspartner liegt, die Lieferung der Dokumentation zur Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
  3. "Fertigstellung" der Installation der Produkte bedeutet, dass die Inbetriebnahme stattgefunden hat und die gesamte Dokumentation vorhanden ist. Der Kunde akzeptiert die Produkte als fertiggestellt, wenn die Inbetriebnahme und die Dokumentation erfolgt sind.
  4. Die Fertigstellung der Solaranlage, der Batterie, der Ladestation oder Wärmepumpe, falls zutreffend, werden oft nicht gleichzeitig erfolgen.

5.3 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Otovo wird dem Kunden bei Lieferung der relevanten Produkte (wie in Abschnitt 5.1 festgelegt) eine Rechnung zusenden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Kunde zur Zahlung der Verzugszinsen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für überfällige Zahlungen verpflichtet. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle Gerichts- und Inkassokosten, die anfallen, wenn die verspätete Zahlung an einen Dritten zur Eintreibung weitergeleitet wird.
  3. Die Fertigstellung der Produkte kann aus den oben erläuterten Gründen nach der Rechnungsstellung durch Otovo erfolgen; in diesem Fall ist die Rechnung innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist in voller Höhe zu begleichen. Es ist zu beachten, dass das Fälligkeitsdatum der Zahlung vor der Inbetriebnahme und Fertigstellung der Produkte liegen kann.
  4. Otovo kann verlangen, dass die Installation ganz oder teilweise vor Beginn der Installation bezahlt wird.

5.4 Daten und Überwachung

  1. Die Verbindung der Produkte mit dem Internet setzt voraus, dass der Kunde an dem Ort, an dem der Wechselrichter und/oder die Batterie installiert ist, über einen WiFi-Empfang verfügt und dass der Name und das Passwort des WiFi-Netzwerks dem Installateur während der Installation mitgeteilt wurden.
  2. In Fällen, in denen keine ausreichende WiFi-Verbindung und Signalqualität verfügbar ist, ist der Kunde für die Sicherstellung und Durchführung der Internetverbindung der Produkte verantwortlich. Beachten Sie, dass nicht alle Wechselrichter oder Batterien in der Lage sind, eine Verbindung zum Internet auf andere Weise als über WiFi herzustellen.
  3. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Internetverbindung funktioniert und dass der/die Wechselrichter und/oder die Batterie mit dem richtigen Passwort konfiguriert wurden. Otovo oder die Installationspartner von Otovo sind nicht für die Fehlersuche im Zusammenhang mit der Internetverbindung verantwortlich.
  4. Für den Anschluss der Ladestation an das Internet ist es erforderlich, dass der Kunde einen kabelgebundenen Internetanschluss im selben oder einem benachbarten Raum wie der Ladestation bereitstellt, wobei der Abstand zur Ladestation maximal 5 Meter betragen darf.
  5. Otovo unterstützt den Kunden bei der Registrierung der Produkte im Internetportal des jeweiligen Herstellers. Die Erfassung, Speicherung und Nutzung der Daten auf dem Herstellerportal unterliegt den vom jeweiligen Hersteller festgelegten Bedingungen und ist ausschliesslich Sache zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Der Kunde muss ausdrücklich mitteilen, wenn er nicht möchte, dass die Produkte im Internetportal des jeweiligen Herstellers registriert werden.
  6. Otovo ist berechtigt, Produktions- und/oder Abrechnungsdaten der Produkte nach eigenem Ermessen zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Eine genauere Beschreibung des Umgangs von Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter ( www.otovo.ch/legal/privacy/).
  7. Kunden können die Otovo App oder Otovo My Page, sofern verfügbar, nutzen, um die Produktionsdaten der Solaranlage einzusehen. Die Verfügbarkeit der Daten in der Otovo App oder Otovo My Page setzt voraus, dass alle Internetverbindungen wie vorgesehen funktionieren und die Solaranlage auf dem Portal des Wechselrichterherstellers gemäss den vorgegebenen Spezifikationen konfiguriert wurde. Otovo übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Datenintegration in das Wechselrichterportal jederzeit funktioniert. Der Kunde versteht, dass die Datenintegration, die Otovo App und Otovo My Page jederzeit ohne Vorankündigung geändert oder gekündigt werden können.
  8. Der Kunde räumt Otovo das Recht ein, die Produkte, inklusive der Installationsadresse, im Internetportal des jeweiligen Herstellers zu registrieren und die im Internetportal verfügbaren Daten für die Installation des Kunden abzurufen, herunterzuladen und zu speichern. Der Kunde räumt dem jeweiligen Hersteller auch das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit Otovo zu teilen.
  9. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass das Überwachungsportal einer bereits bestehenden Solaranlage verfügbar, zugänglich und mit der Batterie und/oder der Ladestation kompatibel ist.
  10. Eine Solaranlage, die mit Optimierern verkauft wird, beinhaltet keine Leistungsüberwachung auf Modulebene.

5.5 Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft des Kunden

Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Versicherungsgesellschaft über die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück des Kunden zu informieren.

5.6 Systembedingungen

  1. Die Solaranlage ist zwischen der Gleichstrom-Nennleistung der PV-Module und der Wechselstrom-Leistung des Wechselrichters ausgeglichen.
  2. Die in den spezifischen Bedingungen angegebene Grösse und Leistung (kWp) der Solaranlage bezieht sich auf die Gleichstrom-Nennleistung der Solarmodule.
  3. Der Installateur wird im Rahmen der Projektierung der Solaranlage den optimalen Wechselrichter für das Projekt ermitteln. Da die meisten Wechselrichter bei hoher Auslastung effizienter sind, wird der Wechselrichter in vielen Fällen etwas niedriger dimensioniert als die Gleichstrom-Nennleistung aller PV-Module zusammen. Dies geschieht, um den jährlichen Energieertrag des Systems zu optimieren, und kann dazu führen, dass die Leistung der Solaranlage an besonders sonnigen Tagen zu Spitzenzeiten reduziert wird.
  4. Die in den spezifischen Bedingungen angegebene Grösse und Leistung (kWh) der Batterie bezieht sich auf die maximal nutzbare Energie der Batterie.
  5. Die in den spezifischen Bedingungen angegebene Leistung (kW) der Ladestation bezieht sich auf die maximal mögliche Ladeleistung. Diese kann aufgrund von Einschränkungen im elektrischen System des Kunden begrenzt sein. Sie bezieht sich auch nicht auf die tatsächliche Ausgangsleistung der Ladestation zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  6. Die in den spezifischen Bedingungen angegebene Leistung der Wärmepumpe (kW) bezieht sich auf die vom Hersteller angegebene Nennleistung. Sie bezieht sich nicht auf die tatsächliche Leistungsabgabe der Wärmepumpe, die von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird, unter anderem von der Außentemperatur, der Innentemperatur und der Luftfeuchtigkeit. Sie kann auch durch Beschränkungen im elektrischen System des Kunden eingeschränkt sein.
  7. Von den Produkten ausgehende Geräusche können durch Kühlventilatoren und/oder Schaltkomponenten in Solarwechselrichtern, Wärmepumpen oder in elektrischen und elektronischen Schaltkreisen verursacht werden.

5.7 Verkauf von überschüssigem Strom

Der Kunde ist Eigentümer des von der Solaranlage erzeugten und/oder in der Batterie gespeicherten und/oder in die Ladestation eingespeisten Stroms. Otovo ist nicht für den Verkauf von überschüssigem Eigenstrom verantwortlich.

5.8 Marketing und soziale Medien

Der Kunde räumt Otovo das Recht ein, Bilder des Kundengrundstücks, der Produkte und des Installationsprozesses für Marketingzwecke, einschliesslich der Berichterstattung in den sozialen Medien, frei zu verwenden. Otovo wird jedoch niemals Bilder von Personen ohne vorherige Genehmigung verwenden.

6 GARANTIEN

6.1 Einleitung

  1. Otovo bietet Garantien, die zusätzlich zu den zwingenden Rechten, die dem Kunden nach örtlichem Recht zustehen, gewährt werden. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 6 sind nicht so zu verstehen, dass sie das gesetzliche Recht auf Reklamationen nach geltendem und zwingendem Recht einschränken.
  2. Die Gewährleistungsfrist im Rahmen der von Otovo angebotenen Garantien beginnt mit der Lieferung der Produkte, wie in Abschnitt 5.1 angegeben.

6.2 Garantien für Installationsarbeiten

  1. Otovo gewährt eine Garantie von 10 (zehn) Jahren auf die von Otovo oder den Installationspartnern von Otovo bei der Installation der Solaranlage, des Speichers und/oder der Ladestation durchgeführten Arbeiten. In Bezug auf Wärmepumpen bietet Otovo keine Garantie für die Installation, die über die obligatorischen Rechte hinausgeht, die der Kunde gemäß den örtlichen Gesetzen hat.
  2. Schäden, die durch Otovo oder die Installationspartner von Otovo während der Installation verursacht werden und die innerhalb der Garantiezeit auftreten, werden nach dem alleinigen Ermessen von Otovo gemäss diesen AGB repariert und/oder entschädigt. Der Kunde sollte sich bestmöglich darum bemühen, die Folgen des Schadens zu mindern.

6.3 Produktgarantien

  1. Otovo gewährt die folgenden Produktgarantien in Bezug auf die Produkte, soweit zutreffend:
    1. In Bezug auf das Solarenergiesystem gewährt Otovo eine Produktgarantie von 10 (zehn) Jahren auf das gesamte Solarenergiesystem, einschließlich der Solarmodule, Wechselrichter, Montagesätze und Kabel.
    2. Otovo gewährt eine Produktgarantie von 10 (zehn) Jahren auf die Batterie.
    3. Otovo gewährt eine Produktgarantie von 5 (fünf) Jahren auf die Ladestation.
    4. Otovo gewährt keine Produktgarantie in Bezug auf Wärmepumpen, abgesehen von dem, was gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kunde hat Anspruch auf die Produktgarantie des jeweiligen Wärmepumpenherstellers.
  2. Während der Garantiezeit der einzelnen Produkte garantiert Otovo, dass die Produkte wie vorgesehen funktionieren und frei von Herstellungsfehlern sind.
  3. Die Produktgarantie deckt alle defekten oder nicht funktionierenden Komponenten während der Produktgarantiezeit und diese werden nach alleinigem Ermessen von Otovo ersetzt oder repariert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung für defekte oder nicht funktionierende Komponenten, einschliesslich einer Entschädigung für nicht erzeugten Eigenstrom während des Zeitraums der Störung, des Austauschs oder der Reparatur.
  4. Die von Otovo gewährte Produktgarantie deckt allein die unmittelbaren und notwendigen Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des defekten oder nicht funktionierenden Produkts.
  5. Kosmetische Veränderungen oder geringfügige Schäden, die von Otovo oder Otovos Installationspartnern im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch von Produkten im Rahmen dieser Garantie verursacht werden, werden nicht repariert oder entschädigt.
  6. Im Falle einer unberechtigten Geltendmachung der Gewährleistung durch den Kunden trägt der Kunde die von Otovo entstehenden direkten Kosten.
  7. Jegliche direkt vom Hersteller gewährten Produktgarantien, die über die von Otovo gewährten Produktgarantien hinausgehen, sind eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Beachten Sie, dass solche erweiterten Garantien den Kunden dazu verpflichten können, die Produkte gemäss den Verfahren des Herstellers zu registrieren.

6.4 Leistungsgarantien

  1. Otovo übernimmt keine anderen Garantien für die Leistung der Produkte als die, die in diesem Abschnitt beschrieben sind.
  2. Leistungsgarantien, die direkt vom Hersteller gewährt werden, sind eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Beachten Sie, dass solche Leistungsgarantien den Kunden dazu verpflichten können, die Produkte gemäss den Richtlinien des Herstellers zu registrieren.
  3. Leistungsgarantien in Bezug auf die Solaranlage:
    1. Otovo garantiert, dass die Solaranlage die in den spezifischen Bedingungen angegebene Gleichstrom-Nennleistung erbringt, übernimmt jedoch keine Garantie für die Energieerzeugung.
    2. Die von Otovo angegebene geschätzte Energieproduktion basiert auf der Systemleistung und den verfügbaren Datenbanken zur Sonneneinstrahlung, den Klimadaten und den Angaben zum Installationsort. Die tatsächliche Energieproduktion wird im Laufe der Zeit schwanken und kann durch lokale Wetterschwankungen, Abschattung durch Vegetation, benachbarte Gebäude oder örtliche Gegebenheiten beeinflusst werden. Abschattungen durch Gebäudeteile, benachbarte Gebäude, Vegetation oder Ähnliches sind in den Schätzungen nicht berücksichtigt.
  4. Leistungsgarantien in Bezug auf die Batterie:
    1. Otovo garantiert, dass die Batterie die im Vertrag angegebene maximal nutzbare Energiekapazität (kWh) hat.
    2. Eine Verringerung der Kapazität der Batterie unter die maximal nutzbare Energie (wie in den spezifischen Bedingungen näher angegeben) infolge normaler Nutzung, Alterung und/oder Verschlechterung gilt nicht als Mangel oder Fehlfunktion. Eine verringerte Kapazität kann nur dann als Mangel oder Fehlfunktion angesehen werden, wenn die Kapazität deutlich unter dem liegt, was nach den Angaben des Herstellers für eine Batterie mit demselben Alter und derselben Nutzung normal ist.

6.5 Erlöschen der Garantien

  1. Um die Garantien in Anspruch zu nehmen, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte mit der üblicherweise zu erwartenden Sorgfalt zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Fehlermeldungen zu beachten und entsprechend zu handeln, einschliesslich das sofortige Abschalten der betreffenden Komponente, wenn dies impliziert ist oder wenn der Hersteller oder Otovo dies verlangt. Schäden an den Produkten oder ihrer Umgebung, die durch böswilligen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder Unterlassung des notwendigen Unterhalts oder Wartung verursacht werden, sind nicht von den Garantien abgedeckt.
  2. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den erforderlichen kleinen Unterhalt der Produkte durchzuführen.
    1. In Bezug auf die Solaranlage beinhaltet dies unter anderem die Entfernung von Ablagerungen auf den PV-Modulen, die ordnungsgemässe Reinigung der PV-Module bei extremem Staub- oder Sandanfall, die Beseitigung von Eisansatz oder die Entfernung von überschüssigem Schnee auf den PV-Modulen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Unterhalt an Elementen auf dem Grundstück durchzuführen, die die Sicherheit, die Funktion oder die Wirkung der Solaranlage beeinträchtigen oder gefährden können (z.B. das Beschneiden von Hecken oder Bäumen und die Beseitigung von Schmutz oder Staub rund um die PV-Module).
    2. In Bezug auf die Batterie kann dies automatische und/oder geplante Lade- und Entladezyklen umfassen. Jegliche Beeinträchtigung oder Deaktivierung solcher vorbeugenden Wartungsfunktionen, die automatisch an der Batterie durchgeführt werden, kann zum Erlöschen der Garantien führen.
    3. In Bezug auf die Ladestation ist bei der vorbeugenden Wartung darauf zu achten, dass das Gerät an einem sauberen und trockenen Ort aufgestellt wird, an dem kein Kondenswasser oder Wasser austritt, z. B. unter Wasserrohren und Abluftöffnungen. Wenn das Gerät gereinigt wird, sollte dies nur bei ausgeschaltetem Stromnetz, mit Druckluft oder einem weichen, trockenen Tuch erfolgen. Die Verwendung von Wasser oder anderen Chemikalien kann zum Erlöschen der Garantie führen.
    4. In Bezug auf die Wärmepumpe umfasst die vorbeugende Wartung die Sicherstellung, dass sich das Innengerät in einem sauberen Bereich befindet und nicht Temperaturen ausgesetzt ist, die unter oder über den vom Hersteller angegebenen zulässigen Betriebstemperaturen liegen. Für das Außengerät umfasst die vorbeugende Wartung den Schutz vor extremen Wetterbedingungen wie starkem Wind oder starkem Schneefall. Sie umfasst auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Wartungspläne. Wenn das Gerät gereinigt wird, sollte dies nur bei ausgeschaltetem Stromnetz und mit Druckluft oder einem weichen, trockenen Tuch geschehen. Die Verwendung von Wasser oder anderen Chemikalien kann zum Erlöschen der Garantie führen.
  3. Um die Garantien zu beanspruchen, muss die Verwendung der Produkte in Übereinstimmung mit den vom Hersteller vorgegebenen Richtlinien erfolgen.
    1. In Bezug auf die Batterie kann eine übermäßige oder häufige Be- und Entladung des Akkus zum Erlöschen der Garantien führen.

6.6 Ausschlüsse und Einschränkungen

  1. Die Garantien erstrecken sich nicht auf Schäden an Personen, Sachen oder Dritten, die jedoch durch andere Rechte des Kunden als Otovo-Kunden abgedeckt sein können.
  2. Die Garantien sind keine Versicherungsprodukte und decken nur Mängel, Fehlfunktionen oder Schäden ab, die durch inhärente Schwächen der Produkte oder der Verarbeitung verursacht werden. Die Garantien decken keine Schäden, Mängel oder Funktionsstörungen ab, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder eines Dritten oder durch äußere Ereignisse verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
    1. Schäden, die durch den Kunden oder einen Dritten verursacht wurden.
    2. vom Kunden oder einem Dritten durchgeführte Arbeiten, die die Produkte beeinträchtigen.
    3. Wetterereignisse, Brände, Naturkatastrophen oder ähnliche Vorfälle.
  3. Jegliche vom Kunden oder einem Dritten durchgeführten Arbeiten, die die von Otovo oder dem Installationspartner von Otovo während der Garantiezeit durchgeführten Arbeiten beeinträchtigen, führen zum Erlöschen der Garantien.
  4. Die Produkte unterliegen im Laufe der Zeit und bei Gebrauch einem Verschleiß. Ästhetische Veränderungen, verringerte Energieleistung und -produktion und/oder eine Verschlechterung der Kapazität gemäß den vom Hersteller bereitgestellten Daten, die durch normalen Gebrauch und/oder Alterung verursacht werden, sind zu erwarten und fallen nicht unter die Leistungsgarantien.

6.7 Recht auf Übertragung

Die Garantien gelten für die Person, die die Produkte von Otovo gekauft hat, und für jede Person, die während der Garantiezeit das rechtliche Eigentum an den Produkten erwirbt.

6.8 Benachrichtigung

  1. Um die Garantieleistungen von Otovo in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde Otovo so schnell wie möglich und innerhalb von einer Angemessenen Frist nach der Entdeckung von Schäden, Mängeln oder Funktionsstörungen an den Produkten bzw. nach der Entdeckung, die nach vernünftigem Ermessen zu erwarten gewesen wäre, benachrichtigen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so kann dies zum Erlöschen der Garantien führen.
  2. Bei der Meldung von Schäden, Mängeln oder Funktionsstörungen, die unter die Garantien fallen, muss der Kunde Otovo eine angemessene Frist für die Prüfung und Reparatur oder den Austausch einräumen, wobei Verzögerungen aufgrund begrenzter Kapazitäten des Otovo-Installationsnetzes, der Witterungsbedingungen oder aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Entschädigung begründen. Otovo kann vom Kunden zusätzliche Unterlagen verlangen, um den Anspruch zu prüfen.


7 SCHADEN UND SCHADENERSATZ

7.1 Schaden

7.1.1 Beschädigung des Grundstücks des Kunden

  1. Otovo verpflichtet sich, bei der Installation der Produkte auf das Eigentum und den allgemeinen Besitz des Kunden gebührend Rücksicht zu nehmen. Otovo verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen, die durch Fahrlässigkeit von Otovo oder der Installationspartner von Otovo verursacht werden.
  2. Geringfügige Schäden am Eigentum des Kunden, die durch normale Installationsarbeiten entstehen, gelten nicht als Schäden am Eigentum des Kunden. Solche geringfügigen Veränderungen können beispielsweise zerbrochene Dachziegel, Dellen oder Kratzer in den Dachmaterialien, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in die Dachstühle und/oder Veränderungen der wasser- oder schneetragenden Eigenschaften sein. Otovo ist nicht verantwortlich für den Verlust von Garantien für das Dach, die sich aus diesen Installationsarbeiten ergeben.
  3. Falls das Dach des Kunden mit Dachplatten aus Blech ausgestattet ist, besteht bei der Installation der Solaranlage das Risiko von kleinen Veränderungen und Dellen, die zum Verlust der Produktgarantie führen könnten. Otovo haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust der Garantie oder kleine Veränderungen bzw. Dellen in den Dachplatten aus Blech entstehen.
  4. Der Kunde ist beim Kauf einer Solaranlage für das sichere Tragen von Schnee verantwortlich.

7.1.2 Beschädigung von öffentlichem oder fremdem Eigentum

  1. Otovo haftet nicht für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch die Produkte oder deren Folgen verursacht werden, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler oder Fahrlässigkeit von Otovo oder den Installationspartner von Otovo zurückzuführen.

7.1.3 Beschränkte Haftung

  1. Otovo oder seine Installationspartner haften nicht für Schäden am Eigentum des Kunden, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder durch Nichteinhaltung dieser AGB verursacht werden.
  2. Otovo und seine Installationspartner haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsortes oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.

7.2 Reparaturen von Schäden

  1. Schäden oder Mängel an den Produkten, die von Otovo oder von Otovos Installationspartnern und Subunternehmern, für die Otovo verantwortlich ist, während der Installation der Produkte oder sonstiger im Rahmen dieser AGB durchgeführter Arbeiten verursacht werden, werden von Otovo nach eigenem Ermessen repariert oder ersetzt.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Otovo im Falle von Schäden oder Mängeln so schnell wie möglich zu informieren. Otovo haftet nicht für Reparaturen oder Ersatz für Schäden an den Produkten, die Otovo nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Schadens durch den Kunden gemeldet werden.
  3. Otovo verpflichtet sich, von Otovo oder Installationspartnern während der Installation verursachten und von Otovo zu verantwortenden Mängel oder Schäden an den Produkten so schnell wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist nach der Benachrichtigung des Kunden zu beheben oder zu ersetzen.

7.3 Schadenersatz

7.3.1 Direkte Schäden

  1. Otovo haftet für direkte Schäden, die dem Kunden aufgrund von Lieferverzögerung und Mängeln an den Produkten entstehen. Direkte Schäden sind notwendige und nachgewiesene zusätzliche Kosten, die dem Kunden infolge des Mangels oder der Lieferverzögerung entstehen.
  2. Otovo haftet nicht für unmittelbare Schäden, wenn der Mangel oder die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausserhalb der Kontrolle von Otovo liegen und deren Folgen Otovo vernünftigerweise nicht hätte vermeiden oder überwinden können.
  3. Die vorliegenden AGB schränken keine gesetzlichen Rechte ein, die dem Kunden nach anwendbarem und zwingendem Schweizer Recht zustehen.

7.3.2 Indirekte Schäden

Otovo haftet nicht für indirekte Schäden, die privaten oder geschäftlichen Kunden infolge von Lieferverzögerungen und Mängeln an den Produkten entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Otovo zurückzuführen. Unter indirektem Schaden ist unter anderem der entgangene Gewinn zu verstehen, der dadurch entsteht, dass die Produkte nicht wie erwartet genutzt werden können.

7.3.3 Produktionsausfälle

Produktions- oder Funktionsausfälle können bei Ausfall oder Fehlfunktion der Produkte oder bei Stromausfällen oder Netzfehlern auftreten. Otovo ist nicht verantwortlich dafür, den Kunden für Produktionsausfälle zu entschädigen, die ausserhalb der Kontrolle von Otovo liegen, einschliesslich Fehlern, die durch das öffentliche oder private Stromnetz verursacht werden.

7.4 Haftungsausschluss

  1. Die Produkte sind nicht die primäre Stromquelle des Kunden. Otovo haftet daher nicht für Verluste, die direkt oder indirekt durch Stromausfälle verursacht werden. Wenn der Strom aus dem Netz ausfällt, gilt das Folgende:
    1. Die Solaranlage schaltet sich automatisch aus.
    2. Batterie schaltet sich automatisch aus, es sei denn, der Kunde hat besondere elektrische Vorkehrungen getroffen, die den Weiterbetrieb der Batterie auch bei Stromausfall ermöglichen.
    3. Die Ladestation ist so konzipiert, dass sie sich ausschaltet, es sei denn, der Kunde hat besondere elektrische Vorkehrungen getroffen, die den Weiterbetrieb der Ladestation auch bei Netzausfällen ermöglichen.
    4. Die Wärmepumpe schaltet sich automatisch ab.
  2. Alle Arbeiten an den Produkten müssen von autorisiertem Personal durchgeführt werden. Otovo haftet daher nicht für Schäden, die unter anderem durch Reparaturen und Wartungen, die von nicht autorisiertem Personal durchgeführt werden, direkt oder indirekt verursacht werden.

8 Kündigung und Streitigkeiten

8.1 Kündigung

8.1.1 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

  1. Der Kunde kann innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach dem Vertragsdatum (wie in den spezifischen Bedingungen angegeben) den Installationsauftrag widerrufen und kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
  2. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis kann der Kunde innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen, nachdem ihm diese Preiserhöhung von Otovo oder den Installationspartnern von Otovo mitgeteilt wurde, den Vertrag kostenlos kündigen.
  3. Nach 14 (vierzehn) Tagen nach dem Vertragsdatum, aber vor Beginn der Installation, kann der Kunde die Installation gegen Zahlung einer Kündigungsgebühr von CHF 600 kündigen.
  4. Der Rücktritt oder die Kündigung durch den Kunden muss schriftlich unter Verwendung des Formulars von Otovo erfolgen, das auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
  5. Kündigt der Kunde den Vertrag nach dem vereinbarten Anfangsdatum, so hat der Kunde die bereits ausgeführten Arbeiten, die gelieferten Materialien und Geräte sowie den Rücktransport zu bezahlen.
  6. Eine unzureichende Finanzierung des Kunden hat keinen Einfluss auf den Anspruch von Otovo auf Bezahlung der Kündigungsgebühr.

8.1.2 Stornierung und Beendigung durch Otovo

  1. Otovo kann die Installation stornieren und diesen Vertrag ohne Kosten für Otovo beendigen:
    1. Falls der Kunde nicht innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags Otovo oder den Installationspartnern von Otovo die für die Durchführung der Installation erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall kann Otovo dem Kunden eine Kündigungsgebühr von CHF 600 in Rechnung stellen.
    2. Falls die Installation aufgrund von Umständen, die ausserhalb der Kontrolle von Otovo liegen - wie z.B. fehlende behördliche Bewilligungen und/oder geänderte regulatorische Anforderungen - nicht abgeschlossen werden kann.
    3. Falls die Installation aufgrund von Verzögerungen, die durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden - wie z.B. fehlende Bereitschaft des Gebäudes, fehlende Stromversorgung vor Ort o.ä. - nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann.
    4. Falls der Kunde Otovo oder den Installationspartnern von Otovo falsche Angaben gemacht hat; in diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für die von Otovo, den Installationspartnern von Otovo oder den Subunternehmern durchgeführten Arbeiten und gelieferten Materialien.
    5. Falls die örtlichen Gegebenheiten die Installation erheblich erschweren oder zu erheblich höheren Kosten führen können.
    6. Falls es in der Lieferkette zu Engpässen kommt, z. B. bei der Lieferung von Materialien oder Verzögerungen, bei Kapazitätsengpässen in der Wertschöpfungskette oder bei erhöhten Kosten für den Kauf von Materialien oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.

8.2 Rechtsstreitigkeiten

Dieser Vertrag sowie dessen Auslegung unterstehen dem Schweizer materiellen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Otovo sollten gütlich beigelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann jede Partei den Streitfall vor die ordentlichen Gerichte bringen. Der ausschliessliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder den AGB ist Zürich, Schweiz, unter dem Vorbehalt, dass das Vorstehende nicht als Einschränkung der gesetzlichen Rechte angesehen werden kann, die dem Kunden nach geltendem und zwingendem Schweizer Recht zustehen.