Allgemeine Bedingungen Otovo Schweiz

1. Natur des Vertrags

Dies ist ein Mietvertrag. Die Allgemeinen Bedingungen bilden zusammen mit Anhang A und Anhang B sowie dem Abschnitt "Besondere Bedingungen" den gesamten Vertrag (der "Vertrag"), der die Bedingungen für die Miete regelt.

Der Kunde erklärt, dass er Alleineigentümer des Grundstücks ist oder dass er dazu befugt und bevollmächtigt ist, diesen Vertrag im Namen und in Vertretung aller anderen Eigentümer des Grundstücks zu unterzeichnen.

2. Dauer

Dieser Vertrag tritt am Vertragsdatum in Kraft und endet am Enddatum, vorbehältlich einer abweichenden Regelung in den nachstehenden Ziff. 25 und 26.

3. Gegenstand des Vertrags

3.1

Die Solaranlage wird von EDEA gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags geliefert und vom Installateur gemäss Ziff. 9 dieses Vertrages, dem Wunsch des Kunden folgend, auf dem Grundstück installiert, mit dem alleinigen Zweck, dem Kunden das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Solaranlage zu gewähren.

3.2

EDEA ist Eigentümerin der Solaranlage. Otovo Schweiz GmbH, mit Sitz an der Rieterstrasse 6, 8002 Zürich, Schweiz, mit der Unternehmens-Identifikationsnummer CHE-348.332.494 ("Otovo") ist für die Zwecke dieses Vertrags ein Dienstleister von EDEA, der in eigenem Namen handelt und eine Auswahl an betrieblichen und administrativen Dienstleistungen wie Verkauf, Installation, Wartung und Support im Namen von EDEA ausführt. Die Dienste "Otovo App" und "Otovo My Page" werden direkt von Otovo in eigenem Namen erbracht und sind daher nicht Teil dieses Vertrages, sondern werden in einer separaten Vereinbarung geregelt. Im Zusammenhang mit diesem Vertrag steht es EDEA frei, diese Dienstleistungen jederzeit selbst zu erbringen oder sie von einem anderen Anbieter als Otovo zu beziehen.

3.3

Die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück des Kunden erfolgt ohne irreparable Schäden und die Solaranlage kann ohne wesentlichen Aufwand wieder demontiert werden. Die Solaranlage einschliesslich aller ihrer Hardware-Elemente bleibt Eigentum von EDEA. Sie wird nur für eine begrenzte Zeit mit dem Grundstück des Kunden verbunden. Sie wird nicht zu einem unselbständigen Bestandteil des Grundstücks des Kunden. Das Eigentumsrecht der EDEA wird durch an der Solaranlage angebrachte Zeichen sichtbar gemacht. Der Kunde sichert zu, dass die Versorgung des Gebäudes mit Strom jederzeit durch andere Quellen, einschliesslich des allgemeinen Netzanschlusses, sichergestellt ist.

3.4

Handelt es sich beim Kunden um mehr als eine natürliche Person, so haften alle Personen gemeinsam und einzeln für alle aus diesem Vertrag entstehenden Verpfllichtungen.

4. Preis

4.1

Die von EDEA im Abschnitt "Besondere Bedingungen" angebotene Monatliche Rate ist, vorbehältlich von Änderungen des Verbraucherpreisindexes, der endgültige monatliche Preis für die Miete der Solaranlage, vorausgesetzt, dass die in Ziff. 4.7 dieses Vertrags genannten allgemeinen Preisannahmen gültig sind und dass alle Annahmen oder Informationen über das Grundstück korrekt sind.

4.2

Wenn die Installation der Solaranlage nicht den allgemeinen Preisannahmen entspricht, wird der Preis entsprechend erhöht oder gesenkt. Der Kunde wird im Voraus über solche Änderungen informiert.

4.3

Die in den Besonderen Bedingungen genannten Preise und Gebühren beinhalten immer die Miete einer kompletten Solaranlage zu den in den allgemeinen Preisannahmen geregelten Bedingungen, einschliesslich aller Materialien, Arbeiten, Elektriker und Inbetriebnahme, sofern in den Allgemeinen Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

4.4

Die in den Besonderen Bedingungen aufgeführten Preise und Gebühren enthalten in keinem Fall Gebühren oder Kosten, die im Zusammenhang mit den örtlichen Anforderungen der Netzeigentümer in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Gesetzgebung entstehen, insbesondere den Wechsel des Stromzählers, falls verlangt wird.

4.5

Besichtigungen der Baustelle vor dem Installationstermin werden nicht durchgeführt, es sei denn, EDEA, Otovo oder die Subunternehmen, die für die Projektierung und Detailplanung der Installation zuständig sind, halten dies für erforderlich.

4.6

Aktionen und Rabatte können nicht kombiniert oder rückwirkend auf das Vertragsdatum angewendet werden. Projekte, die mit Optimierern verkauft werden, beinhalten keine Leistungsüberwachung auf Modulebene.

4.7

Preisannahmen

Die in den Besonderen Bedingungen genannten Preise und Gebühren basieren auf einer Installation, die unter regulären und normalen Bedingungen durchgeführt wird, einschliesslich der folgenden Annahmen:

a) Das Grundstück, auf dem die Solaranlage installiert werden soll, ist spätestens zwei Monate nach dem Vertragsdatum für die Installation bereit und verfügbar. Beachten Sie, dass das tatsächliche Installationsdatum aus den unten beschriebenen Gründen ein späteres sein kann.

b) Der Wechselrichter wird im selben Gebäude, auf dem die Solaranlage installiert ist, im angrenzenden Raum wie der Schaltschrank oder die elektrische Anlage mit einer maximalen Kabellänge von 10 Metern installiert und an das Stromnetz angeschlossen.

c) Verdeckte Verkabelung, innen oder aussen, ist nicht im Preis enthalten.

d) Der Einsatz von Optimierern ist nicht im Preis enthalten, sofern nicht anders bestimmt.

e) Vorhandene Kabelrohre werden nur verwendet, wenn sie für die Gerate, die für das Projekt verwendet werden, geeignet sind.

f) Das Netz des Netzbetreibers und die Leitungen und Anlagen des Kunden entsprechen den geltenden gesetzlichen Anforderungen und sind von ausreichender Kapazität und Qualität, um den Anschluss der Solaranlage ohne zusätzliche Verbesserungen oder Anpassungen zu ermöglichen.

g) Der Schaltschrank entspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und verfügt über ausreichenden Platz.

h) Die Hauptsicherung, der Stromkreis und der Teilstromkreis sind ausreichend dimensioniert.

i) Die Installation erfolgt im selben Gebäude, in dem sich der Hauptschaltschrank befindet. In Fällen, in denen die Installation auf einem anderen Gebäude erfolgt, können zusätzliche Kosten aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verkabelung und/oder Unterverdrahtung entstehen.

j) Die Bedachung befindet sich in einem geeigneten und undurchlässigen Zustand und verfügt über eine solide Dachunterkonstruktion, die für die Montage und Befestigung der Solarpanels geeignet ist. Sollte sich das Dach und/oder das Grundstück einem Zustand befinden, der die sichere Durchführung der Installation der Solaranlage ohne grössere Reparaturen oder strukturelle Arbeiten an der Dacheindeckung und/oder der Unterkonstruktion verunmöglicht, hat EDEA das Recht, jederzeit das Projekt abzubrechen, den Vertrag ohne jegliche Haftung zu kündigen und dem Kunden alle entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

k) Andere als die auf der Website als Option angebotenen Dächer können separat angeboten und der Preis gesondert angesetzt werden, sofern verfügbar.

l) Der Preis für Installationen mit eingelegten Panels, falls angeboten, wird gesondert berechnet und beinhaltet das Entfernen von Ziegeln und anderen Bedachungen im für die Panels vorgesehenen Bereich. Im Falle der Installation auf einem neuen Dach muss das Dach bereits mit Latten versehen und montiert sein.

m) Der Preis für die Installation bei besonderen Bedachungen, wie z.B. Gras, bestimmte Schieferarten, asbesthaltige Bedachungsmaterialien, wird gesondert berechnet. Bei Vorhandensein von asbesthaltigen Materialien ist EDEA berechtigt, jederzeit das Projekt abzubrechen und den Vertrag ohne jegliche Haftung zu kündigen und dem Kunden die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Informationen vom Kunden

5.1

Der Preis für die Solaranlage basiert auf den Informationen, die der Kunde der EDEA und ihren Partnern zur Verfügung gestellt hat. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt der Kunde, dass die bereitgestellten Informationen korrekt sind, insbesondere die Informationen über den physischen Zustand des Dachs, des Dachmaterials, des Stromnetzes und des Schaltschranks.

5.2

Der Kunde ist verpflichtet, EDEA und ihren Partnern alle für die Installation der Solaranlage relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, werden dem Kunden in vollem Umfang in Rechnung gestellt oder als Grundlage für eine Neuberechnung des Preises gemäss Ziff. 4.2 verwendet. Als fehlerhafte Informationen gelten unter anderem falsche oder irreführende Angaben über den technischen Zustand des Objekts.

5.3

EDEA hat das Recht, Preise und Gebühren anzupassen, wenn die vom Kunde gemachten Angaben falsch oder irreführend sind. Ist der Kunde mit einer solchen Preisanpassung nicht einverstanden, behält sich EDEA das Recht vor, das Projekt jederzeit abzubrechen und den Vertrag ohne jegliche Haftung dem Kunden gegenüber zu kündigen.

6. Recht auf Nutzung

6.1

Ab dem Lieferdatum gewährt EDEA dem Kunden das Nutzungsrecht für die Solaranlage. Der Kunde nimmt das Nutzungsrecht an. Nach Ablauf der Vertragsdauer verpflichtet sich der Kunde, entweder: (i) zur Rückgabe der Solaranlage an die EDEA am Enddatum, vorbehaltlich der Zahlung der Deinstallationsgebühr; oder (ii) die Kaufoption auszuüben und die Solaranlage zu einem Preis zu erwerben, der dem von der EDEA zum Zeitpunkt des Ablaufs der Vertragsdauer festgelegten Marktwert entspricht.

6.2

Der Kunde erkennt hiermit an, dass sofern die Solaranlage eine Software enthält. EDEA ist Eigentümerin der geistigen Eigentumsrechte an dieser Software oder Inhaberin einer Lizenz zur Nutzung ist. Dem Kunden wird hiermit ein Nutzungsrecht an der oben genannten Software eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht ist streng auf den Umfang beschränkt, der für die ordnungsgemässe Funktionstüchtigkeit der Solaranlage erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu kopieren, zu verändern oder ein Reverse-Engineering vorzunehmen oder die Software in irgendeiner Weise zu nutzen, die nicht durch das in dieser Ziff. gewährte beschränkte Nutzungsrecht abgedeckt ist.

7. Bewilligungen, Zulassungen und Subventionen

7.1

Der Kunde ist letztlich dafür verantwortlich, dass alle gemäss den geltenden Bestimmungen und behördlichen Anforderungen erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen geholt werden können, oder, falls ausreichend, Meldungen und Nachweise erbracht werden können, einschliesslich wo angezeigt, die entsprechende Überprüfung von Einschränkungen, die sich aus dem kommunalen Nutzungsplan, dem kommunalen und kantonalen Baurecht, dem Denkmalschutz und anderen geltenden Vorgaben ergeben. Zu den Bewilligungen gehört auch die kommunale oder kantonale Baubewilligung (oder das Einreichen einer entsprechenden Meldung, falls dies ausreicht), die Schlussprüfung, die Vorlage des Sicherheitsnachweises beim Netzbetreiber (vgl. Art. 35 Abs. 3 NIV), der Abschluss von Stromliefer- und Anschlussvertrag mit dem lokalen Netzbetreiber sowie der Abschluss des Überschussstromverkaufs- und -bezugsvertrages mit dem Stromversorger des Kunden. EDEA und Otovo unterstützen den Kunden bei der Beantragung, der Handhabung und dem Erlangen der Bewilligungen, Nachweise und Genehmigungen, sind jedoch nicht für die darin enthaltenen Informationen und deren Erteilung verantwortlich. EDEA und Otovo können sich indirekt beteiligen, indem sie Unterlagen zur Verfügung stellen und das entsprechende Verfahren vor bei den Behörden durchführen.

7.2

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Otovo die staatlichen Unterstützungsleistungen auf Bundesebene für das Produkt (insbesondere die Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen; "Unterstützungsleistungen") als Anlagenbetreiber und Begünstigter beantragt und etwaige Unterstützungsleistungen erhält. Der Preis berücksichtigt und umfasst eine etwaig gewährte Unterstützungsleistung. Auf Wunsch des Kunden kann Otovo sich bereit erklären, den Kunden bei der Beantwortung seiner Fragen und/oder der Empfehlung/Hilfe bei der Erlangung von kommunalen oder kantonalen Subventionen oder bei Steuerabzügen und Steuergutschriften zu unterstützen.

8. Auswahl und Einsatz von Subunternehmern

8.1

Otovo und EDEA setzen Subunternehmer für die Planung, Installation und Lieferung der Solaranlage ein. Der Kunde genehmigt den Einsatz von Subunternehmern für die Erfüllung des vorliegenden Vertrages (insb. Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Solaranlage).

8.2

Ein Installateur wird von EDEA oder Otovo bestellt. Der Installateur ist für die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück verantwortlich.

8.3

EDEA und Otovo wählen die Installationspartner und Subunternehmer projektbezogen aus, wobei Kosten, Lieferzeiten und andere Faktoren berücksichtigt werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Auswahl von Installationspartner und Subunternehmern für die Planung, Installation und Lieferung der Solaranlage im alleinigen Ermessen von EDEA und Otovo steht.

9. Technik und Planung

9.1

EDEA und der Subunternehmer und Installationspartner von Otovo führen das Engineering und die Planung des Solarenergiesystems durch, einschliesslich der endgültigen Auswahl der Geräte und Komponenten sowie der elektrischen und mechanischen Auslegung. Die Projektplanung basiert auf Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, wie z.B. die Adresse des Grundstücks, hochgeladene Bilder und Informationen über das Bedachungsmaterial.

9.2

Der Installationspartner prüft die Eignung der von Otovo und dem Kunden vorgeschlagenen Platzierung der Solarpanels und kann Änderungen an der gewünschten Platzierung der Panels vornehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Installation gemäss den Sicherheitsanforderungen oder den Anforderungen oder Einschränkungen des örtlichen Netzbetreibers durchzuführen.

9.3

Der Installateur kann Änderungen an der Anlage vorschlagen, um die gewünschte Leistung zu erzielen. Solche Änderungen können eine andere Platzierung der Panels, eine andere Anzahl von Panels oder das Hinzufügen von Optimierern zu einem oder mehreren Panels umfassen. Diese Änderungen werden dem Kunden vor der Installation mitgeteilt.

9.4

Der Installateur plant die Anordnung und Installation der Solarpanels, aus denen die Solaranlage besteht, stets innerhalb bestimmter Sicherheitsgrenzen. Diese Grenzen stellen unter anderem sicher, dass die Anforderungen an Wind- und Schneelasten erfüllt werden, dass Schneebarrieren angebracht werden können wo erforderlich und dass Wasser effizient transportiert werden kann.

9.5

In Regionen, in denen dies relevant sein könnte, ist der Kunde für die Anbringung von Schneebarrieren verantwortlich. Ungeachtet dessen können auf Anfrage, die mindestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Installation erfolgen muss, gegen einen Aufpreis und je nach Verfügbarkeit Schneebarrieren angebracht werden. Schneebarrieren sind nicht im Preis und den Gebühren enthalten.

9.6

Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA keine Systemauslegung ausserhalb der von den Installationspartnern festgelegten Sicherheitsparameter verlangen.

9.7

Die für die Installation vorgesehenen Materialien und Geräte können geändert werden, wenn dies aus Gründen der Lieferkette, mangelnder Verfügbarkeit oder mangelnder Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Geräte erforderlich ist. EDEA und Otovo informieren den Kunden im Voraus, wenn die für die Installation vorgesehenen Solarpanels oder Wechselrichter geändert werden müssen.

10. Vorbereitungen für den Einbau

10.1

Der Installationstermin wird vom Installateur in der Projektplanungsphase festgelegt und dem Kunden danach mitgeteilt. Das Installationsdatum kann sich unter anderem aufgrund des Zeitplans für das Erlangen behördlicher Bewilligungen, Meldungen und/oder Genehmigungen sowie Einschränkungen in der Lieferkette ändern.

10.2

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück am Installationstermin für die Installation der Solaranlage bereit und verfügbar ist. Ist dies nicht der Fall, können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn der Installateur die Installation nicht wie geplant durchführen kann.

10.3

Die Installation der Solaranlage erfordert normalerweise 2-5 Tage Arbeit, je nach Grösse des Projekts. Einige Installationen können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der gesamte Prozess, einschliesslich der Einholung der erforderlichen Bewilligungen (oder Meldungen) und Genehmigungen der Behörde und ggf. der örtlichen Versorgungsunternehmen dauert in der Regel 12-16 Wochen, hängt aber letztlich davon ab, ob die zuständigen Behörden oder die Nachbarn Einwände gegen die Installation erheben. Die Dauer der Installation hängt unter anderem von der Jahreszeit, den Wetterbedingungen, der Grösse des Systems und anderen örtlichen Gegebenheiten ab. EDEA und Otovo haften nicht für eine längere als die erwartete Installationszeit aufgrund der oben genannten Umstände. Die Installation kann in mehreren Etappen erfolgen.

10.4

Vom Kunden gewünschte Upgrades oder zusätzliche Bestellungen sind rechtzeitig vor der Installation mitzuteilen. Otovo und/oder EDEA behalten sich das Recht vor, solche Upgrades oder Zusatzaufträge abzulehnen, wenn die Installation bereits geplant ist oder wenn Beschränkungen in der Lieferkette von EDEA, Otovo oder des Installationspartners solche Upgrades nicht zulassen.

10.5

Wenn EDEA das gewünschte Upgrade oder die zusätzlichen Bestellungen leicht durchführen kann, kann dies zu zusätzlichen Gebühren führen. Der Kunde hat das Recht, solche zusätzlichen Gebühren zu genehmigen oder den Upgrade- oder die zusätzlichen Bestellungen zu stornieren. Eine solche Stornierung hat keinen Einfluss auf die Verantwortung des Kunden für den ursprünglichen Auftrag.

11. Installation

11.1

Der Kunde ist verpflichtet, den jederzeitigen ungehinderten Zugang zum Grundstück für EDEA, Otovo und ihre Partner (z.B. Installationspartner, Elektriker und andere Subunternehmer) sicherzustellen zwecks Installation der Solaranlage.

11.2

Der Kunde ist für alle bereits bestehenden Zustände und Bedingungen auf dem Grundstück verantwortlich, die die Installation der Solaranlage verhindern (z.B. bauliche Integrität, nicht bewilligte Arbeiten, Zustand des Dachs).

11.3

EDEA, Otovo und ihre Partner haben jederzeit ungehinderten Zugang zu Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen für die Installation der Solaranlage.

11.4

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück während der Installation und Prüfung der Solaranlage jederzeit mit ausreichend Strom versorgt wird.

11.5

Der Kunde ist verpflichtet, alle entfernbaren Hindernisse zu räumen und für die Schneeräumung und ähnliche Massnahmen, die für den Zugang zum Grundstück und die Durchführung der Installation erforderlich sind, zu sorgen.

11.6

Es sollten keine Hindernisse vorhanden sein, die den einfachen Zugang zum Dach einschränken oder erschweren, wie z.B. Pergolas, störende Pflanzen, Gewächshäuser oder ähnliches.

11.7

Kostenerhöhungen, die sich aus Beschränkungen des Zugangs zum Grundstück, der Elektrizität oder des Wassers ergeben, werden dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

11.8

Der Kunde muss dafür sorgen, dass keine Besucher, Familienmitglieder oder Haustiere die Installationsarbeiten stören oder Zugang zu den Bereichen der Baustelle haben, in denen die Installation durchgeführt wird.

11.9

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA und/oder Otovo dürfen weder Teile der Installationsarbeiten noch oder andere Arbeiten, welche in die Solaranlage betreffen oder stören, durch den Kunden oder durch von ihm separat und auf eigene Initiative beauftragte Unternehmer durchgeführt werden.

12. Erforderliche Anpassungen

12.1

Anpassungen der Grösse (z.B. Anzahl der Panels) und der Konfiguration (z.B. Paneltyp, Optimierer, Wechselrichter) können erfolgen, wenn besondere Umstände auf dem Dach eine Verringerung der mit Solarpanels bedeckten Fläche erfordern.

12.2

Änderungen an den für die Installation vorgesehenen Materialien und Geräten können vorgenommen werden, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen an der Installation vor Ort zu berücksichtigen. Der Kunde akzeptiert, dass solche Änderungen nicht als Mangel oder Falschlieferung gelten.

12.3

EDEA ist bestrebt, jeden Änderungsbedarf vor der Installation der Solaranlage zu ermitteln, doch können sich während der Installationsarbeiten manchmal geringfügige Änderungen ergeben, sodass sich der Preis entsprechend verringert oder erhöht. Der Kunde wird von solchen Änderungen im Voraus in Kenntnis gesetzt. Der Kunde hat das Recht, Änderungen abzulehnen, die zu einer Preisanpassung von mehr als 5 % führen. Lehnt der Kunde solche Änderungen ab, ist EDEA berechtigt, das Projekt abzubrechen und den Vertrag zu kündigen.

13. Lieferung, Inbetriebnahme und Fertigstellung der Anlage

13.1

Unter "Lieferung" der Solaranlage ist zu verstehen, dass alle Geräte installiert werden, ordnungsgemäss geprüft werden und funktionsfähig sind.

13.2

Unter "Inbetriebnahme" der Solaranlage versteht man die Aufnahme der Stromerzeugung unter gewöhnlichen Umständen nach Erlangen der erforderlichen Bewilligung, Genehmigungen und Nachweise durch die Behörden und/oder den örtlichen Netzbetreiber. In einigen Fällen kann die Inbetriebnahme jedoch nicht gleichzeitig mit der Lieferung erfolgen, da es möglicherweise zu Verzögerungen bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen der geltenden Gesetze oder der zuständigen Behörden/Netzbetreibers, bei der Erteilung der erforderlichen Bewilligungen/Meldungen/Genehmigungen oder zu Verzögerungen seitens der Netzbetreiber kommt.

13.3

EDEA und Otovo sind nicht verantwortlich für potenzielle Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Solaranlage aus den in der vorstehenden Ziff. genannten Gründen. Der Kunde kann im Falle einer Verzögerung Ansprüche gegenüber den örtlichen Behörden/Netzbetreiber geltend machen.

13.4

Einige Netzbetreiber verlangen, dass der Stromzähler des Kunden vor der Inbetriebnahme der Solaranlage ausgetauscht wird. EDEA übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für Verzögerungen bei der Stromerzeugung aus der Solaranlage, die durch den Wechsel des Stromzählers durch den Netzbetreiber verursacht werden.

13.5

Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass die Solaranlage tatsächlich auch dann in Betrieb sein kann, wenn einige der Bewilligungen, Meldungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden noch ausstehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erzeugte und ins Netz eingespeiste Energie wird vom Netzbetreiber ggf. vergütet, sobald die für die Anerkennung der Eigenverbrauchsanlage erforderlichen Verwaltungsverfahren abgeschlossen sind.

13.6

Der Installationspartner bereitet das Dokumentenpaket vor (Einführung, Kopie der Arbeitsbewilligung und des Zahlungsbelegs für die Gebühren, Installationsbewilligung ausgestellt vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat, "ESTI") - zusammen mit anderen Dokumenten für die Einreichung des Zertifikats: Gebühr, Erklärung der Erfüllung der Anforderungen usw. -, Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Datenblätter zum Wechselrichter, Panels und Benutzerhandbuch). -, Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Datenblätter für Wechselrichter, Paneele und Benutzerhandbuch). EDEA und Otovo senden dem Kunden das Paket so schnell wie möglich zu, nachdem sie es vom Installationspartner erhalten haben.

13.8

Unter "Fertigstellung" der Solaranlage ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Inbetriebnahme erfolgt ist und Otovo oder EDEA dem Kunden das Dokumentenpaket zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde akzeptiert, dass die Installation der Solaranlage abgeschlossen ist, wenn die Inbetriebnahme und die Dokumentation erfolgt sind.

13.9

Die Zahlung von überschüssiger Energie, die vom Kunden nicht verbraucht und in das Netz eingespeist wird, ist eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber und bedarf möglicherweise der Bewilligung der zuständigen Behörden. Otovo und EDEA sind weder für die Vergütung von überschüssiger Energie noch für Verzögerungen zwischen der Fertigstellung der Solaranlage und dem Zeitpunkt, an dem die Vergütung für überschüssige Energie beginnt, verantwortlich.

13.10

Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, Bilder des Grundstücks, der Solaranlage und des Installationsprozesses für Marketingzwecke, einschliesslich der Berichterstattung in den sozialen Medien, frei zu verwenden. EDEA und Otovo wird jedoch niemals Bilder von Personen ohne vorherige Genehmigung verwenden

13.11

Bei der Lieferung unterzeichnet der Kunde die Erklärung der Einhaltung der Vorgaben über die Installation und erhält die Solaranlage im Namen und in Vertretung von EDEA.

14. Normaler Betrieb

14.1

Strom

a) Die in diesem Vertrag angegebene Grösse und Leistung der Solarpanels bezieht sich auf die Gleichstrom-Nennleistung der Solarpanels.

b) Die Solaranlage ist zwischen der Gleichstrom-Nennleistung der Solarpanels und der Wechselstrom-Leistung des Wechselrichters ausgeglichen. Der Installateur wird im Rahmen der Projektierung den am besten geeigneten Wechselrichter für das Installationsprojekt ermitteln. Da die meisten Wechselrichter bei hoher Auslastung effizienter sind, wird der Wechselrichter in vielen Fällen etwas niedriger dimensioniert als die Gleichstrom-Nennleistung aller Solarpanels zusammen. Dies geschieht, um den jährlichen Energieertrag der Solaranlage zu optimieren, und kann dazu führen, dass an besonders sonnigen Tagen Leistungsspitzen aus der Solaranlage abgeschöpft werden.

c) Weder EDEA noch Otovo sind für die tatsächlich erzielte Stromproduktion oder die tatsächlich erfahrene Leistung der Solaranlage verantwortlich. Schwankungen der Leistung und des Energieertrags sind unter anderem auf natürliche Schwankungen des lokalen Klimas und Wetters, der Beschattung und der Tageszeit sowie auf die natürliche Alterung der Komponenten der Solaranlage zurückzuführen.

d) Weder EDEA noch Otovo garantieren eine Mindestenergieproduktion, die mit der Solaranlage erzielt wird. EDEA garantiert jedoch, dass die Gleichstrom-Nennleistung des Systems bei der Lieferung den technischen Spezifikationen entspricht.

e) Geräusche aus der Solaranlage werden durch Kühlventilatoren und/oder Schaltkomponenten in Solarwechselrichtern verursacht.

f) Der Kunde verpflichtet sich, die Solaranlage ausschliesslich zur Erzeugung von Energie, in erster Linie für den Eigenverbrauch, zu nutzen.

g) Die Solaranlage ist nicht die primäre Stromquelle des Kunden. EDEA haftet daher nicht für Verluste, die direkt oder indirekt durch Stromausfälle verursacht werden. Wenn der Strom aus dem Netz ausfällt, schaltet die Solaranlage automatisch ab.

h) Produktionsausfälle können bei Ausfall oder Fehlfunktion der Solaranlage oder bei Netzunterbrüchen oder Netzfehlern auftreten. EDEA und Otovo sind nicht dafür verantwortlich, den Kunden für Produktionsausfälle, Ausfallzeiten oder Leistungsschwankungen zu entschädigen, die durch Qualitätsprobleme, Kapazitätsengpässe, Fehler oder Störungen im Netz, einschliesslich der Leitungen oder Stromkreise des Gebäudes, an die die Solaranlage angeschlossen ist, verursacht werden.

14.2

Unterhalt und Reparaturen

a) Der Kunde verpflichtet sich, die Anweisungen zu befolgen, die in der Betriebs- und Unterhaltsdokumentation enthalten sind, die EDEA und Otovo dem Kunden auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen, einschliesslich der Produktdatenblätter und Benutzerhandbücher.

b) Der Kunde verpflichtet sich, die Solaranlage mit der üblicherweise zu erwartenden Sorgfalt zu nutzen.

c) Der Kunde ist verpflichtet, den notwendigen kleineren Unterhalt an der Solaranlage durchzuführen, einschliesslich der Beseitigung von Schmutz auf den Solarpanels, der ordnungsgemässen Reinigung der Solarpanels im Falle von extremem Staub oder Sand, der Beseitigung von Eisansammlungen oder der Entfernung von überschüssigem Schnee auf den Solarpanels. Der Kunde ist auch verpflichtet, den nötigen Unterhalt an Elementen auf dem Grundstück vorzunehmen, damit die Sicherheit, die Funktion oder die Wirkung der Solaranlage weder beeinträchtigt noch gefährdet ist (z.B. das Beschneiden von Hecken oder Bäumen und die Beseitigung von Schmutz oder Staub um die Solarpaneele).

d) Jegliche Arbeit an der Solaranlage darf nur von autorisiertem Personal durchgeführt werden. EDEA oder Otovo haften daher nicht für Schäden, die direkt oder indirekt unter anderem durch Reparaturen und Unterhalt durch nicht autorisiertes Personal verursacht werden.

e) Der Kunde oder ein Dritter, der auf Veranlassung des Kunden handelt, darf keine anderen Eingriffe oder Arbeiten an der Solaranlage vornehmen, einschliesslich Reparaturen, Auswechseln oder Bewegen von Teilen, die nicht oben oder in der gemäss Ziff. 14.2.a) oben gelieferten Betriebs- und Unterhaltsdokumentation angegeben sind.

f) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Fehlermeldungen der Wechselrichter der Solaranlage zu beachten und die Wechselrichter unverzüglich abzuschalten, wenn dies vom Hersteller oder Otovo verlangt oder angedeutet wird.

g) Der Kunde ist verpflichtet, etwaigen Mitteilungen des Netzbetreibers Folge zu leisten, gegebenenfalls auch die Solaranlage vorübergehend abzuschalten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Otovo alle Mitteilungen des Netzbetreibers zu übermitteln, die den ordnungsgemässen Betrieb der Solaranlage beeinträchtigen können.

h) Der Kunde ist verpflichtet, Otovo und Installateuren jederzeit ungehinderten Zugang zum Grundstück zu gewähren, damit diese planmässige Unterhalts- und/oder Reparaturarbeiten an der Solaranlage durchführen können.

i) Der Kunde haftet für alle Schäden, die er an der Solaranlage oder seiner Umgebung durch böswillige Nutzung, Fahrlässigkeit oder Unterlassung des erforderlichen Unterhalts verursacht.

j) EDEA ist – mit Ausnahme des oben erwähnten kleinen Unterhalts – für Unterhalt und Reparatur der Solaranlage in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang verantwortlich. Die Unterhalts- und Reparaturleistungen können ausgelagert und von einem von Otovo oder EDEA ausgewählten Dritten durchgeführt werden.

k) EDEA ist verpflichtet, auf eigene Kosten während der Laufzeit dieses Vertrages beschädigte, nicht funktionierende oder nicht konforme Hardwarekomponenten zu reparieren oder zu ersetzen, es sei denn, dies ist auf Missbrauch oder Fahrlässigkeit oder die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vornahme von erforderlichen Unterhaltsarbeiten des Kunden zurückzuführen.

l) EDEA ist verpflichtet, alle losen Geräte oder Komponenten auf Kosten von EDEA zu reparieren, solange dies für den weiteren sicheren Betrieb erforderlich ist, es sei denn, sie wurden durch Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vornahme von erforderlichen Unterhaltsarbeiten, Missbrauch oder Fahrlässigkeit des Kunden verursacht.

m) Alle Materialien, die normalen Witterungsbedingungen oder normalem Gebrauch über einen längeren Zeitraum ausgesetzt sind, zeigen Anzeichen von Verschleiss und Abnutzung, einschliesslich verminderter Leistung und Veränderungen im optischen Erscheinungsbild. EDEA ist nicht verantwortlich für den Ersatz oder die Reparatur von Teilen oder Materialien, die durch normale Abnutzung verursacht werden oder die sich lediglich durch eine Veränderung des Aussehens bemerkbar machen. EDEA ist nicht verpflichtet, die volle Leistungsfähigkeit über die gesamte Vertragslaufzeit sicherzustellen.

n) Der Kunde verpflichtet sich, EDEA und Otovo unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung, schriftlich über Funktionsstörungen, Schäden oder lose Teile der Solaranlage, über eine Unterbrechung oder Änderung des Netzanschlusses oder über einen Diebstahl der Solaranlage zu informieren. Das Ausbleiben einer solchen Mitteilung wird von beiden Parteien als Anerkennung der vollen Leistungsfähigkeit der Solaranlage gewertet.

14.3

Internetverbindung und Datenerfassung

a) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten jederzeit eine funktionierende und zuverlässige Internetverbindung zu dem/den Wechselrichter(n) der Solaranlage bereitzustellen. Jeder Ausfall oder jede Unterbrechung der Internetverbindung kann dazu führen, dass EDEA oder Otovo nicht in der Lage sind, ihre Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen. Beachten Sie, dass eine Internetverbindung für den ordnungsgemässen Betrieb der Solaranlage erforderlich sein kann.

b) Die Verbindung der Solaranlage mit dem Internet setzt voraus, dass der Kunde an dem Ort, an dem der Wechselrichter installiert ist, über einen WiFi-Empfang verfügt und dass der Name und das Passwort des WiFi-Netzwerks dem Installateur während der Installation mitgeteilt wurden.

c) In Fällen, in denen keine ausreichende WiFi-Reichweite und Signalqualität verfügbar ist, ist der Kunde für die Sicherstellung und Durchführung der Internetverbindung der Solaranlage verantwortlich. Beachten Sie, dass nicht alle Wechselrichter in der Lage sind, sich auf andere Weise als über WiFi mit dem Internet zu verbinden.

d) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Internetverbindung funktioniert und dass der/die Wechselrichter mit dem richtigen Passwort konfiguriert wurden. EDEA, EDEA-Installationspartner oder Otovo sind nicht für die Fehlersuche im Zusammenhang mit der Internetverbindung verantwortlich.

e) Otovo wird den Kunden bei der Registrierung der Solaranlage auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers unterstützen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten auf dem Herstellerportal unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Herstellers und ist ausschliesslich Sache zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Der Kunde muss ausdrücklich mitteilen, wenn er die Registrierung der Solaranlage im Internetportal des Wechselrichterherstellers nicht wünscht.

f) Der Kunde kann die Otovo App oder Otovo My Page, sofern verfügbar, nutzen, um Produktionsdaten der Solaranlage einzusehen. Die Verfügbarkeit der Daten in der Otovo App oder Otovo My Page setzt voraus, dass alle Internetverbindungen wie vorgesehen funktionieren und dass die Solaranlage gemäss den vorgegebenen Spezifikationen für das Portal des Wechselrichterherstellers konfiguriert wurde. EDEA und Otovo übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Datenintegration in das Wechselrichterportal zu jeder Zeit funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Datenintegration, die Otovo App und Otovo My Page jederzeit ohne Vorankündigung geändert oder eingestellt werden können.

g) Der Kunde räumt EDEA und Otovo das Recht ein, die Solaranlage, einschliesslich der Adresse der Anlage, im Internetportal des Wechselrichterherstellers zu registrieren und auf die im Internetportal verfügbaren Daten der Solaranlage des Kunden zuzugreifen, sie herunterzuladen und zu speichern. Der Kunde räumt dem Wechselrichterhersteller auch das Recht ein, die im Internetportal verfügbaren Daten mit EDEA und Otovo zu teilen.

h) EDEA und Otovo haben das Recht, Produktionsdaten aus der Solaranlage nach eigenem Ermessen zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Eine detailliertere Beschreibung des Umgangs von EDEA und Otovo mit personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.

15. Schäden, die durch die Anlage oder durch die Solaranlage verursacht werden

15.1

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo verpflichten sich, während der Installation der Solaranlage auf das Eigentum und den Besitz des Kunden Rücksicht zu nehmen. EDEA verpflichtet sich, Schäden zu ersetzen, die durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Otovo oder Installationspartnern von Otovo verursacht wurden.

15.2

Geringfügige Schäden oder einmalig zerbrochene Dachziegel, Dellen oder Kratzer im Dachmaterial, geringfügige Beeinträchtigungen des Gebäudes oder Umgebung des Kunden durch normale Installationstätigkeiten, das Eindringen von Nägeln oder Schrauben in den Dachstuhl und/oder Veränderungen der wasser- oder schneeführenden Eigenschaften des Daches können auftreten und gelten nicht als Schäden am Objekt.

15.3

Falls das Dach des Kunden mit Dachpanels ausgestattet ist, besteht bei der Installation der Solaranlage das Risiko von kleinen Veränderungen und Dellen, die zum Verlust der Produktgarantie führen könnten. Otovo haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust der Garantie oder kleinen Veränderungen bzw.oder Dellen in den Dachpanels entstehen.

15.4

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden an öffentlichem oder fremdem Eigentum, die durch die Solaranlage verursacht werden, oder dessen Folgen, es sei denn, die Schäden sind auf Fehler oder Fahrlässigkeit von Otovo oder den Installationspartnern von Otovo zurückzuführen.

15.5

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden am Objekt, die durch Fahrlässigkeit des Kunden oder dessen Nichteinhaltung des Vertrages verursacht werden.

15.6

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Schäden, die durch unbefugtes Betreten des Installationsortes oder der Bereiche, in denen die Installation durchgeführt wird, entstehen.

15.7

Schäden, die während der Installation durch EDEA, Otovo, Otovo's Installationspartner und/oder Subunternehmer von Otovo verursacht werden, für die EDEA oder Otovo verantwortlich ist, werden von EDEA oder Otovo nach eigenem Ermessen repariert oder ersetzt.

15.8

Der Kunde ist verpflichtet, Otovo im Falle von Schäden oder Mängeln so schnell wie möglich zu informieren. EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für Reparaturen von oder Ersatz für Schäden, die Otovo nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kunden über die Schäden gemeldet werden.

15.9

Otovo haftet für direkte Schäden, die dem Kunden aufgrund von Lieferverzug und Mängeln entstehen. Unter direkten Schäden sind die notwendigen und belegten zusätzlichen Kosten zu verstehen, die dem Kunden infolge der verspäteten Lieferung oder des Mangels entstanden sind.

15.10

EDEA, Otovo und die Installationspartner von Otovo haften nicht für direkte Schäden, wenn der Mangel oder die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die ausserhalb der Kontrolle von EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo liegen und deren Folgen EDEA, Otovo oder die Installationspartner von Otovo vernünftigerweise nicht hätten vermeiden oder überwinden können.

15.11

Otovo und EDEA haften nicht für indirekte Schäden, einschliesslich, aber nicht nur, indirekte Schäden, die dem Kunden infolge von Lieferverzögerungen oder Mängeln entstehen, es sei denn, der Verlust ist auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von EDEA, Otovo oder dem Installationspartner zurückzuführen. Unter indirektem Schaden ist unter anderem der entgangene Gewinn zu verstehen, der dadurch entsteht, dass die Solaranlage nicht wie erwartet genutzt werden kann.

16. Verkauf der Immobilie

16.1

Beabsichtigt der Kunde, die Immobilie zu veräussern, so ist er verpflichtet, EDEA oder Otovo unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

16.2

Der Kunde kann sich dafür entscheiden, den Vertrag auf den neuen Eigentümer zu übertragen, indem er die gemäss den Besonderen Bedingungen aufgeführte Verwaltungsgebühr bei Übertragung des Vertrages auf den neuen Eigentümer entrichtet. Die Übertragung des Vertrags auf einen neuen Eigentümer unterliegt der Zustimmung von EDEA, die nicht ungerechtfertigt verweigert werden darf. Die Verweigerung wird insbesondere dann nicht als ungerechtfertigt gewertet, wenn: (i) der neue Eigentümer der Immobilie nicht die Kriterien von Otovo oder EDEA für die Bonitätsprüfung erfüllt oder (ii) der neue Eigentümer der Immobilie eine juristische Person ist.

Im Falle der Übertragung auf den neuen Eigentümer des Objekts muss der Käufer des Objekts die Übertragung dieses Vertrages mit EDEA akzeptieren und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag.

16.3

Alternativ kann der Kunde (i) die Solaranlage einem Preis erwerben, der dem Marktwert entspricht, wobei der Kaufpreis jedoch nicht unter dem Restwert liegen darf oder (ii) den Vertrag gegen Zahlung der in den Besonderen Bedingungen genannten Kündigungsgebühr und Deinstallationsgebühr kündigen.

17. Zahlung

17.1

EDEA und Otovo sind dazu berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen. EDEA oder Otovo können den Vertrag kündigen, wenn die Bonitätsprüfung nicht den Kriterien von EDEA oder Otovo für die Bonitätsprüfung entspricht.

17.2

EDEA stellt dem Kunden die Monatliche Rate für die Solaranlage monatlich in Rechnung, und der Kunde ist verpflichtet, diese an EDEA am ersten Tag eines jeden Monats zu bezahlen.

17.3

Die Monatliche Rate wird ab dem Datum der Lieferung der Solaranlage in Rechnung gestellt.

17.4

Zahlt der Kunde einen von ihm im Rahmen dieses Vertrags geschuldeten zu zahlenden Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum, fallen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung (sowohl vor als auch nach einem Urteil) Zinsen in Höhe des geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes ("Verzugszinsen") an.

17.5

EDEA wird auf jeder monatlichen Rechnung, die im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht an der Solaranlage ausgestellt wird, die entsprechenden MwSt.-Quoten gemäss den Vorschriften über die Erhebung der MwSt. berechnen, und der Kunde wird diese MwSt.-Quoten bezahlen und tragen.

17.6

Daher wird jeder monatliche Betrag, der dem Kunden gemäss dieser Zahlungsklausel in Rechnung gestellt wird, um den MwSt.-Normalsatz von 8,1 % erhöht.

17.7

Wenn eine Rechnung nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt wird und Otovo die Zahlung anfordert, wird dem Kunden die Gebühr bei Zahlungsverzug gemäss den Besonderen Bedingungen zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühr bei Zahlungsverzug mit der Zahlungsaufforderung durch Otovo fällig wird; diese kann bis zu einmal pro Monat erhoben werden, sofern noch fällige, aber nicht bezahlte Beträge vorhanden sind.

18. Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, für Schäden an der Solaranlage für die Dauer dieses Vertrages eine übliche Hausratversicherung abzuschliessen und die Installation der Solaranlage auf dem Grundstück der zuständigen Versicherungsgesellschaft zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, die EDEA zum Begünstigten jeder Zahlung zu machen, die er von der betreffenden Versicherungsgesellschaft aufgrund von Schäden an der Solaranlage erhält.

19. Eigentum an der Solaranlage und Kaufoption

19.1

Die Solaranlage ist Eigentum der EDEA und bleibt Eigentum der EDEA, bis das Eigentum von der EDEA auf den Kunden gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags übertragen wird. Der Kunde kann die Solaranlage ohne Zustimmung der EDEA weder ganz noch teilweise übertragen, veräussern oder einem Dritten ein Nutzungsrecht daran einräumen.

19.2

Der Kunde ist verpflichtet, jeden Dritten darüber zu informieren, dass er ein Nutzungsrecht aber kein Eigentum an der Solaranlage hat. Der Kunde ist verpflichtet, jede Beschlagnahme oder jede Pfändung der Solaranlage durch einen Dritten aufgrund von Verbindlichkeiten des Kunden oder eines Dritten abzulehnen. Ebenso ist die Solaranlage im Falle einer Insolvenz aus dem Vermögen des Kunden auszuschliessen. Die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag auf Verlangen einer der beiden Parteien in das Register für bewegliche Vermögenswerte (Eigentumsvorbehaltsregister) eingetragen werden kann. Die Kosten für die Eintragung in das Register trägt diejenige Partei, die eine solche Eintragung verlangt.

19.3

Kaufoption: EDEA räumt dem Kunden eine Kaufoption ein, die Solaranlage zum Enddatum zu dem von EDEA festgelegten Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsendes zu erwerben, sofern der Kunde alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. Sofern der Kunde die Kaufoption ausüben möchte, muss er Otovo mindestens 30 Tage vor dem Enddatum schriftlich darüber informieren.

19.4

Ein vorzeitiger Kauf ist unter den gleichen Bedingungen wie eine vorzeitige Kündigung möglich (Ziff. 25.c).

19.5

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Kaufoption zu belasten, zu pfänden oder anderweitig abzutreten.

19.6

Die geistigen Eigentumsrechte an der in der Solaranlage enthaltenen Software sind Eigentum von Otovo oder Otovo hat eine Lizenz vom Inhaber dieser Rechte erlangt. Die geistigen Eigentumsrechte sind somit nicht Gegenstand der Kaufoption. Der Kunde hat kein Eigentumsrecht an der in der Solaranlage enthaltenen Software und wird auch kein solches beanspruchen, abgesehen von dem durch diesen Vertrag gewährten strikten und begrenzten Nutzungsrecht.

19.7

Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen hat Otovo das Recht, die aus der in der Solaranlage enthaltenen Software stammenden Daten in Übereinstimmung mit der Otovo Datenschutzrichtlinie zu verwenden. Otovo ist ausschliesslicher Eigentümer seiner Datenbanken und der von Otovo im Rahmen dieser Bestimmung erstellten Messdaten, Berechnungen und sonstigen Informationen.

19.8

Wurde die Kaufoption nicht ausgeübt, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Vertrages.

20. Vertragsende

Tritt das Enddatum ein, ohne dass der Kunde die Kaufoption gemäss Ziff. 6 ausgeübt hat, ist der Kunde zur Rückgabe der Solaranlage an EDEA und zur Zahlung der Deinstallationsgebühr verpflichtet.

21. Vertragsverletzung und Rechtsbehelfe

21.1

Zu den Pflichtverletzungen des Kunden gehören unter anderem:

a) Die Nichtzahlung von zwei Monatlichen Raten, die der Kunde im Rahmen dieses Vertrags schuldet, oder die verspätete Zahlung von 6 oder mehr Monatlichen Raten, in Folge oder vereinzelt.

b) Verstoss gegen die Pflicht des erforderlichen Unterhalts oder unsachgemässe Nutzung der Solaranlage gemäss Ziff. 14.

c) Verstoss gegen die vom Kunden gemäss Ziff. 14 übernommenen Mitteilungspflichten.

d) Verstoss gegen Pflicht zu Abschluss und Aufrechterhaltung der üblichen Hausratversicherung für Schäden an der Solaranlage gemäss Ziff. 19.

e) Behinderung oder Verhinderung der Installation der Solaranlage gemäss Ziff. 11 oder Behinderung oder Verhinderung deren Deinstallation nach Beendigung des Vertrages.

f) Behinderung oder Verhinderung des jederzeitigen Zugangs von EDEA, Otovo und/oder dem Installateur zum Grundstück zwecks Vornahme planmässiger Unterhalts- und/oder Reparaturarbeiten an der Solaranlage gemäss Ziff. 14.

g) Die vollständige oder teilweise Übertragung, der Verkauf oder die Überlassung der Nutzung der Solaranlage an einen Dritten ohne die Zustimmung von EDEA gemäss Ziff. 17.

h) Jede andere Verletzung der in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtung.

21.2

Zu den Pflichtverletzungen der EDEA gehören unter anderem:

a) Unterlassung der Lieferung und Installation der Solaranlage mit der vereinbarten Wp-Leistung auf dem Grundstück des Kunden, wie in diesem Vertrag festgelegt.

b) Nichteinhaltung der Unterhaltsleistungen der Geräte im gemäss Ziff. 14 geregelten Umfang.

c) Unterlassung der Reparatur und/oder des Austauschs von nicht konformen/nicht funktionierenden Hardwarekomponenten im gemäss Ziff. 14 geregelten Umfang.

d) Jede andere Verletzung der in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtung.

21.3

Die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Kunden gibt EDEA das Recht:

a) die Erfüllung des Vertrags zzgl. Zahlung von Schadensersatz und Verzugszinsen zu verlangen; oder

b) den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die bis zum Zeitpunkt der Beendigung fälligen, aber noch nicht bezahlten Beträge, die Zahlung des Restwerts der Solaranlage, Ersatz für sonstige Schäden und Verzugszinsen zu verlangen.

c) In beiden Fällen a) oder b) ist der Kunde verpflichtet, zusätzlich zum Schadenersatz, und als von den Parteien frei festgelegte Vertragsstrafe, einen Betrag in Höhe von 10 % des Restwerts der Solaranlage zu bezahlen.

In all diesen Fällen ist EDEA berechtigt, Rechnung(en) für die entsprechenden Beträge auszustellen.

21.4

Darüber hinaus hat EDEA im Falle eines Verstosses durch den Kunden das Recht, die Stromerzeugung aus der Solaranlage auszusetzen, bis der Verstoss behoben ist, vorausgesetzt, der Kunde wurde vorher benachrichtigt und alle gegebenenfalls anwendbaren rechtlichen Formalitäten wurden eingehalten.

21.5

Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der von EDEA im Rahmen dieser Vereinbarung zu fordernde Betrag für alle Zwecke als netto, bestimmt, fällig und vollstreckbar gilt und daher im Wege eines Überwachungsverfahrens eingefordert werden kann. Die Berechnung dieses Gesamtbetrags erfolgt durch Addition der folgenden entsprechenden Beträge: a) unbezahlte Raten; b) Schadensersatz und die in der Strafklausel angegebene Sanktion; c) Verzugszinsen entsprechend den oben genannten Posten.

22. Abtretung

EDEA ist berechtigt, ihre Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag und/oder ihre vertragliche Position aus diesem Vertrag an Dritte zu verkaufen, zu übertragen und abzutreten. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung zu einer Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag an einen solchen Dritten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EDEA abzutreten.

23. Datenschutz

23.1

Alle Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EDEA und ihre Richtlinie in Bezug auf personenbezogene Daten können über den folgenden Link abgerufen werden: www.otovo.ch/legal/privacy/. Hiermit wird eine erste Ebene grundlegender Informationen über die Verarbeitung durch die EDEA bereitgestellt.

23.2

Die EDEA teilt dem Kunden hiermit mit, dass sie als Verantwortliche für seine persönlichen Daten und die durch die Solaranlage und die darin enthaltene Software erhaltenen Daten fungiert. Die Kontaktdaten von EDEA lauten: EDEA-privacy@otovo.com.

23.3

Ihre persönlichen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet: Erbringung der Dienstleistung, einschliesslich der Installation der Solaranlage, Registrierung der Solaranlage auf dem Internetportal des Wechselrichterherstellers, Unterhalt und andere geforderte Kundendienstleistungen, Verwendung der Produktionsdaten der Solaranlage für die Produktionsanalyse, Fehleranalyse und -behebung und statistische Analyse sowie die Anonymisierung der persönlichen Daten.

23.4

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kann je nach Situation darin bestehen, dass (i) die Verarbeitung für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist, (ii) die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung, der EDEA oder ihre verbundenen Unternehmen unterliegen, und (iii) die Zustimmung des Kunden, die für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge eingeholt wird, die dies erfordern.

23.5

Ihre personenbezogenen Daten können an Datenverarbeiter, die von der EDEA mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen beauftragt wurden, sowie an verbundene Unternehmen der EDEA für interne Verwaltungszwecke weitergegeben werden. Die EDEA stellt sicher, dass alle Datenverarbeiter die geltenden Datenschutzbestimmungen einhalten, indem sie mit ihnen eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung gemäss Art. 28 DSG-VO und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz.

23.6

Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie die Beziehung zwischen EDEA und dem Kunden andauert, und so lange, wie EDEA später gesetzlich verpflichtet ist, diese Informationen aufzubewahren.

23.7

Gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen hat der Kunde das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu verlangen: (i) Zugang zu seinen personenbezogenen Daten; (ii) Berichtigung, um seine personenbezogenen Daten zu ändern, wenn sie unrichtig sind; (iii) Löschung, um zu verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nicht von der EDEA oder ihren verbundenen Unternehmen verarbeitet werden; (iv) Einschränkung der Verarbeitung, wenn er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen einschränken oder der Verarbeitung widersprechen möchte; und (v) Übertragbarkeit, wenn er die von ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in elektronischem Format erhalten und an eine andere Stelle übertragen möchte. Sie können diese Rechte über die folgende E-Mail-Adresse ausüben: EDEA-privacy@otovo.com. Darüber hinaus können Sie Ihre gegenüber EDEA oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erteilte(n) Einwilligung(en) jederzeit in jeder an Sie gerichteten Mitteilung oder durch ein Schreiben an die folgende E-Mail-Adresse widerrufen: EDEA-privacy@otovo.com.

23.8

Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

23.9

Der Kunde erkennt an, dass alle personenbezogenen Daten, die aufgrund der Nutzung der "Otovo App" und "Otovo My Page" durch den Kunden erhoben und/oder verarbeitet werden, der Datenschutzrichtlinie von Otovo unterliegen. Otovo ist der Verantwortliche für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten.

23.10

Beide Parteien teilen sich hiermit gegenseitig mit, dass die personenbezogenen Daten der Unterzeichneten dieses Vertrags von beiden Parteien zum Zwecke der Formalisierung der vertraglichen Beziehung zwischen ihnen unter Berücksichtigung der legitimen Interessen beider Parteien verarbeitet werden. Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erforderlich, und sie werden so lange gespeichert, wie die Beziehung zwischen den Parteien andauert und wie die Parteien später gesetzlich verpflichtet sind, diese Informationen aufzubewahren. Die Unterzeichneten können ihre Rechte gegenüber dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (der je nach Fall entweder die EDEA oder der Kunde sein kann) über die in dieser Vereinbarung enthaltenen Kontaktdaten geltend machen. Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

24. Steuern und Aufwendungen

Sofern in diesem Vertrag nichts Anderes vorgesehen ist, sind alle Kosten, einschliesslich Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung, Durchführung und dem Vollzug dieses Vertrags oder der darin vorgesehenen Transaktionen entstehen, einschliesslich, aber nicht nur die Gebühren und Aufwendungen professioneller Berater, von der Vertragspartei zu tragen, der diese Kosten nach dem anwendbaren Recht entstehen.

25. Rücktritts- und Kündigungsrecht des Kunden

25.1

Rücktrittsrecht

a) Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum kostenlos und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

b) Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde der EDEA seinen eindeutigen Entschluss, vom Vertrag zu zurückzutreten, schriftlich (z.B. per Post, Fax oder Brief) mitteilen. Der Kunde kann dafür das in Anhang B des Vertrages beigefügte Rücktrittsformular verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.

c) Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die rechtzeitige Absendung der Mitteilung nachzuweisen.

d) Kontaktangaben der EDEA:

EDEA Schweiz GmbH

Rieterstrasse 6, 8002 Zürich, Schweiz

E-Mail: sun@otovo.ch

25.2

Kündigungsrecht

a) Ab dem 14. Tag nach dem Vertragsdatum und bis zum Beginn der Installation können EDEA und Otovo die Grösse der Solaranlage, die Anzahl der Panels oder andere notwendige Änderungen im Hinblick auf die Merkmale und Besonderheiten des Dachs des Kunden vornehmen. Daher ist es nicht möglich, den genauen Preis für die Installation im Voraus zu bestimmen, und der Preis kann infolge der Änderungen angepasst werden. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % gegenüber dem ursprünglichen Preis gemäss den Besonderen Bedingungen kann der Kunde den geänderten Vertrag akzeptieren oder ihn kostenlos kündigen.

b) Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Vertragsdatum, aber vor der Fertigstellung, und wenn keine Preisabweichung von mehr als 5 % vorliegt, kann der Kunde die Installation gegen Zahlung einer Kündigungsgebühr von CHF 600 zuzüglich der Kosten und Aufwendungen für alle direkten Arbeiten und Aufwendungen, die Otovo, EDEA und dem Installateur entstanden sind, kündigen.

c) Nach der Fertigstellung, aber vor dem Enddatum, kann der Kunde (i) diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten schriftlich und gegen Zahlung der unter den Besonderen Bedingungen aufgeführten Kündigungs- und Deinstallationsgebühr vorzeitig kündigen oder (ii) die Solaranlage zu einem Preis erwerben, der dem Marktwert entspricht, wobei der Kaufpreis jedoch nicht unter dem Restwert liegen darf. Bei vorzeitiger Kündigung und nach angemessener Vorankündigung durch die EDEA ist der Kunde verpflichtet, der EDEA und ihren Subunternehmern während der Geschäftszeiten uneingeschränkten Zugang zum Grundstück und den Räumlichkeiten des Objekts zu verschaffen zwecks Deinstallation und Abtransport der Solaranlage.

d) Die Kündigung durch den Kunden muss schriftlich unter Verwendung des Kündigungsformulars von Otovo erfolgen, das auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

26. Beendigung durch EDEA

26.1

EDEA kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Kosten für EDEA oder Otovo kündigen:

a) Wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach dem Vertragsdatum EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo die für die Ausführung der Installation erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall stellt Otovo dem Kunden eine Kündigungsgebühr von CHF 300 in Rechnung, um die für die Vorbereitung der Installation aufgewendete Zeit abzugelten.

b) Wenn die Installation aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle von EDEA oder Otovo entziehen, nicht abgeschlossen werden kann – wie z.B. fehlende Bewilligungen der örtlichen Behörden oder Änderungen der rechtlichen Vorschriften.

c) Wenn die Installation aufgrund von Verzögerungen, die durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden kann – wie z.B. wenn das Gebäude nicht bereit ist, mangelnde Stromversorgung vor Ort o.ä.

d) Aufgrund falscher Informationen, die der Kunde EDEA, Otovo oder den Installationspartnern von Otovo zur Verfügung gestellt hat; in diesem Fall ist der Kunde zur Tragung der Kosten für bereits durchgeführte Arbeiten, die nicht rückgängig gemacht werden können, verpflichtet.

e) Aufgrund örtlicher Gegebenheiten, die die Installation erheblich erschweren oder zu erheblich erhöhten Kosten führen können.

f) Aufgrund von Einschränkungen oder Verzögerungen in der Lieferkette.

27. Verschiedenes

27.1

Dieser Vertrag umfasst die gesamte Einigung zwischen den Parteien über dessen Gegenstand und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, mündlichen oder schriftlichen Absichtserklärungen und sonstigen (verbindlichen oder unverbindlichen) Absprachen der Parteien in diesem Zusammenhang.

27.2

Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine Auswirkung auf die Auslegung dieses Vertrags.

27.3

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

27.4

Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine wesentliche Bestimmung nicht enthält. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Füllung einer Vertragslücke soll eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien hinsichtlich der unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt kommt.

28. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieser Vertrag und seine Anhänge unterliegen dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, einschliesslich seiner Gültigkeit, ist, soweit gesetzlich zulässig, die Stadt Zürich.